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Kapitel 6: Ansatz, Bewertung und Ausweis der passiven Bi ... / 3.1.1.5 Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 411

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Sondervorschrift zur Rückstellung von Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (d. h. aus Kulanz) ist unter Beachtung des Außenverpflichtungskriteriums und seiner Ausprägungen redundant.[1] Bestünde diese Sondervorschrift nicht, würde die Rückstellung zumindest dann, wenn Gewährleistungsansprüche in dauernder Übung akzeptiert werden, auch als faktische Verpflichtung den Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung erforderlich machen. Die gesetzliche Regelung greift langjährige Rechtsprechung des BFH auf.[2] Der expliziten Kodifikation bedurfte es, um dieser auch steuerliche Anerkennung zu verschaffen.[3]

 

Rz. 412

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Rückstellungsbildung für solche Kulanzleistungen wird anhand nachfolgender Bedingungen eingeschränkt. Die Kulanzleistung erfolgt zur Behebung einer eigenen Mangelleistung (eigene Lieferung und Leistung) oder einer Mangelleistung durch ein Konzernunternehmen. Es können nur solche Mängel Berücksichtigung finden, die dem Verkäufer zuzurechnen sind, so z. B. ist eine Rückstellungsbildung für Kulanzleistungen aufgrund unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer oder für natürlichen Verschleiß unzulässig.[4]

[1] Schubert, in: BeckBilKo, § 249 HGB Rn. 153.
[2] Hoffmann/Lüdenbach, § 249 HGB Rn. 84 mit Verweisen auf die Rechtsprechung.
[3] ADS, § 249 HGB Rn. 182.
[4] Schubert, in: BeckBilKo, § 249 HGB Rn. 154; siehe demgegenüber weniger eng ADS, § 249 HGB Rn. 184.

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