Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
3.1 Ansatz
3.1.1 HGB
3.1.1.1 § 249 HGB
Rz. 328
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 249 Rückstellungen
(1) 1Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. 2Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.
- Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) 1Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
3.1.1.1.1 Gesetzliche Vorschrift sowie deren Auslegung
Rz. 329
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gegenstand des § 249 HGB ist der Ansatz von Rückstellungen. Der erste Absatz definiert den gesetzlichen Tatbestand positiv. Der zweite Absatz grenzt die Rückstellungsbildung entsprechend den Tatbeständen des ersten Absatzes abschließend negativ ab: "Für andere […] Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden."
Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen finden sich in § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie in § 253 Abs. 2 HGB. Der Ausweis ergibt sich aus § 247 Abs. 1 HGB (für alle Kaufleute) bzw. § 266 Abs. 1 und 3 HGB (für KapGes und KapCoGes). Die für Rückstellungen einschlägigen Vorschriften für die Anhangangaben des Jahresabschlusses finden sich in § 253 Abs. 6, § 284 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 1, § 285 Nr. 12, § 285 Nr. 24, § 285 Nr. 25 HGB sowie in Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 6, Art. 67 Abs. 1 Satz 4 und Art. 67 Abs. 2 EGHGB.
Bilanzsteuerlich verbietet § 5 Abs. 4a EStG grds. den Ansatz von Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz. Anders kann dies bspw. im Fall "angeschaffter Drohverlustrückstellungen" sein.
Rz. 330
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
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