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Kapitel 6: Ansatz, Bewertung und Ausweis der passiven Bi ... / 2.3.1.2.2.4.2.2 § 272 Abs. 4 Satz 3 HGB

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 272

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Für eigene Anteile bis zum BilMoG besagten § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG a. F. bzw. § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a. F., dass eine Rücklage aus freien Mitteln gebildet werden musste, die nicht zu Ausschüttungszwecken zur Verfügung stand. Das muss mangels gesetzlichen Anhaltspunktes für die Neuregelung der Sache nach unterstellt werden.[1] Daraus ergibt sich auch, warum der Gesetzgeber ihre Bildung bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses fordert. Sie ist zwingend, sodass die Gesellschafter sowieso nicht darüber disponieren können.

 

Rz. 273

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Es darf nur auf die frei verfügbaren Rücklagen zugegriffen werden.[2] Da sind die Gewinnrücklagen, die auch zur Ausschüttung verwendet werden könnten und die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Hinzu kommen bei der GmbH auch die Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB. Gesperrt sind diese in der AG (§ 150 Abs. 3, Abs. 4 AktG). Soweit die Satzung Rücklagen zur Ausschüttung sperrt, können diese auch nicht zum Ausweis der Rücklage für Anteile am Mutterunternehmen verwendet werden. Allerdings ist hinsichtlich der Herkunft der Rücklagen zu differenzieren: In Höhe des anteiligen Eigenwertes vom Erwerbspreis müssen die freien Rücklagen aus dem Vermögen der erwerbenden abhängigen Gesellschaft stammen[3] bzw. dieser von der herrschenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden.[4] Der andere Teil des Erwerbspreises muss durch freie Rücklagen im Vermögen der herrschenden Gesellschaft gedeckt sein.[5]

 

Rz. 274

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die ganz h. M. akzeptiert es auch, dass zur Rücklagenbildung Mittel herangezogen werden, die einem Ausschüttungsverbot unterliegen (§ 268 Abs. 8 HGB).[6] Grundsätzlich will sie beim Erwerb (1. Schritt) noch differenzieren und diese Mittel nicht her...

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