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Kapitel 6: Ansatz, Bewertung und Ausweis der passiven Bi ... / 2.3.1.2.2.3.5 Andere Zuzahlungen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 234

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Andere Zuzahlungen in das Eigenkapital sind gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu erfassen. Die Abgrenzung zu den anderen Kapitalrücklagen ist wichtig, weil andere Zuzahlungen nicht der Verrechnungsbeschränkung von § 150 Abs. 3, 4 AktG unterliegen. Die Abgrenzung zur Gewinnrücklage ist wichtig, weil eine innerorganschaftliche (und damit während des Gewinnabführungsvertrags) geleistete andere Zuzahlung nicht zum Ausgleich eines Jahresverlustes gem. § 302 Abs. 1 AktG verwendet werden kann.[1] Ebenso ist daran zu denken, dass die Auflösung dieser Rücklagen auch zu einer Minderung des Beteiligungswertes führen muss (vgl. Tz. 249). Die Untergliederung dieses Postens ist insbesondere dann sinnvoll, wenn andere Zuzahlungen wegen gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen z. T. nicht ausgeschüttet werden dürfen oder disquotal geleistet worden sind und wieder ausgeschüttet werden sollen.

 

Rz. 235

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die anderen Zuzahlungen müssen vom Gesellschafter stammen; ebenfalls erfasst sind Dritte, die zusätzliche Leistungen in das Kapital erbringen (d. h. über die eigentlich vereinbarte Leistung hinaus) wie Genussrechtsinhaber[2] oder atypisch stille Gesellschafter. Die Leistungen dürfen nicht im Zusammenhang mit einer Zeichnung von Gesellschaftsanteilen stehen. Als typisches Beispiel wird die Einlage im Wege des "Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens" genannt.[3] Nicht erfasst sind Besserungsvereinbarungen.[4] Die umstrittenen Fälle wie Ausgleichszahlungen für Verluste im Vertragskonzern (vgl. Tz. 240), Zuwendungen der Muttergesellschaft an die Enkelgesellschaft (vgl. Tz. 241), Nachschüsse (vgl. Tz. 238 f.), Genussrechte (vgl. Tz. 245) oder atypisch stille Beteiligungen (vgl. Tz. 246) werden im Anschluss behandelt. Zum Teil ist hier ein gesonderter ...

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