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Kapitel 6: Ansatz, Bewertung und Ausweis der passiven Bi ... / 2.3.1.2.2.2.5 Die gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 214

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Aus dem Übergang zum Nettoausweis resultiert das Problem, dass in Höhe des abgesetzten Kapitalbetrags eine freie Rücklage verbleiben muss; es sei denn, sie ist nach vorliegend vertretener Ansicht zur Begleichung der Erwerbskosten verwendet worden. Das Problem resultiert daraus, dass beim Erwerb selbst der gesamte Erwerbspreis aus freien Rücklagen gedeckt sein muss, während für die Bilanz die eigenen Anteile abzusetzen sind. In dieser Höhe müssen folglich freie Rücklagen ausgewiesen sein. Für die GmbH dürften die Folgen nicht sonderlich gravierend sein, weil sich der Kapitalschutz allein am satzungsmäßig festgelegten Stammkapital orientiert. Das entspricht auch der h. M.[1] Z. T. wird zusätzlich (wahlweise) der Ausweis einer Sonderrücklage in Höhe dieses gesperrten Betrags angeregt.[2] In der AG ist die Lage komplizierter, weil hier europarechtliche Vorgaben eine Rolle spielen. Nach einer Ansicht sollen die sich ergebenden Kapitalschutzschwächen hinzunehmen sein.[3] Eine Gegenansicht will in entsprechender Höhe eine Einstellung in eine gebundene Rücklage und nimmt auf den Gedanken des § 237 Abs. 5 AktG Bezug.[4] Mit Recht wird das als (verdeckte) Rückkehr zum Bruttoausweis kritisiert.[5] Daher verweist eine dritte Sichtweise auf eine außerbilanzielle Korrektur, weil der Kapitalrichtlinie nur für die Kapitalaufbringung zwingende Vorgaben zu entnehmen sind, nicht jedoch für den vorliegenden Fall beim Erwerb eigener Aktien.[6]

[1] Z. B. Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 23; Mock, in: H/K/M/S, § 272 HGB Rn. 93; Pöschke, in: BeckOGK HGB, § 272 HGB Rn. 56; Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 33; Verse, VGR 15 (2009), 67 (83 ff.).
[2] Kersting, in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, § 33 GmbHG Rn. 10.
[3] Mock, in: H/K/M/S, § 272 HGB Rn. 91; soweit n...

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