Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.2.2.2.3.3.4.1 Bestimmung des erzielbaren Betrags
Rz. 233
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zur Durchführung des Wertminderungstests ist zum Bilanzstichtag bzw. Testzeitpunkt der erzielbare Betrag des Betrachtungsobjekts entweder auf Basis des Nutzungs- oder des Nettoveräußerungswerts zu ermitteln. Der höhere Betrag stellt das mit dem Buchwert zu vergleichende Wert-/Leistungspotenzial des Betrachtungsobjekts dar. Nur wenn dieses dem Buchwert mindestens entspricht, wird der Buchwert bestätigt. Theoretisch wird meist einem beobachtbaren Nettoveräußerungswert der Vorrang eingeräumt. Erst wenn dieser nicht existiert, wird der Nutzungswert (praktisch vielfach der Fall) berechnet (IAS 36.20). Unter Beachtung von IFRS 13 stellt sich die Frage, ob nicht immer ein fair value ermittelbar sein sollte (IFRS 13.87). Selbst bei nicht direkt oder indirekt beobachtbaren fair values kann die Bewertung auf letzter Hierarchie-Ebene (Stufe 3) unter der Verwendung geschätzter Daten erfolgen.
Rz. 234
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu Erleichterungszwecken bietet der Standard die Möglichkeit, auf die förmliche Neuberechnung des Wertminderungstests bei der jährlichen Pflichtprüfung zu verzichten. Hauptsächlich bei wesentlichen Bewertungsreserven kann auf den Test verzichtet werden, sofern zugleich das wirtschaftliche Unternehmensumfeld (u. a. auch die Vermögenswerte und Schulden) seit letztmaliger Durchführung unverändert geblieben ist (IAS 36.24 und 36.99). Bei einem unveränderten status quo über mehrere Perioden kann die Erleichterung auch in mehreren aufeinanderfolgenden Perioden in Anspruch genommen werden, sofern hierdurch keine Wertminderung unterbunden wird. Ein Rückbezug auf die Erleichterung bei unterjährigen Hinweisen auf eine mögliche Wertminderung scheidet aus.
Rz. 235
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zur Bestimmung des Nettoveräußerungswerts o...