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Kapitel 5: Ansatz, Bewertung und Ausweis der aktiven Bil ... / 1.1.1.1.2.4.3.4 Relevanz für Fragen des Bilanzansatzes?

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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Rz. 49

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Ob der Grundsatz der Wesentlichkeit auch Auswirkungen auf den Ansatz und damit auf das Vollständigkeitsgebot hat, wird selten problematisiert. Soweit die Frage angesprochen wird, ist sie auf die Aktivseite der Bilanz bezogen. Teilweise wird hier eine Relativierung des Vollständigkeitsgrundsatzes durch den der Wesentlichkeit generell abgelehnt.[1] Die Steuerrechtsprechung hat in erster Linie Bewertungsfragen im Lichte der Wesentlichkeit beurteilt,[2] ferner solche der Bildung von RAPs,[3] die im Konzept des Ansatzes nach HGB eine Sonderrolle einnehmen, insoweit nach jüngerer Rechtsprechung aber eine Einschränkung zur Bildung von RAPs aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes ablehnt.[4] Bezogen auf den Ansatz sieht sie die Wesentlichkeit einer Belastung teilweise als Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtungen von Versicherungsverträgen an.[5] Einige Autoren erkennen aber ausdrücklich auch generell die Beschränkungsmöglichkeit durch das Wesentlichkeitsprinzip für Ansatzfragen an.[6] Unstreitig ist eine Durchbrechung des Vollständigkeitsgebotes lediglich hinsichtlich geringstwertiger Wirtschaftsgüter im Wert von unter 250 EUR. Ob darüber hinaus auch die Vollständigkeit der Passivseite aufgrund des Wesentlichkeitsprinzips eingeschränkt werden kann, ist folglich weiter offen.

 

Rz. 50

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Handelt es sich im Falle des Wesentlichkeitsprinzips tatsächlich um einen GoB im Sinne des § 243 HGB und nicht bloß um einen ungeschriebenen Bewertungsgrundsatz, könnte hiermit eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot im Grundsatz auch für die Passivseite begründet werden. In diesem Sinne argumentiert jedenfalls die BilRUG-Gesetzesbegründung: Sie hält eine Kodifizierung des Wesentlichkeitsgrundsatzes für...

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