Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 64
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 1 gilt für die allgemeinen Einzel- und Konzernabschlüsse erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen aufzustellen sind oder freiwillig nach IFRS aufgestellt werden. Das ergibt sich aus IAS 1.2 und IAS 1.4 Satz 2. IAS 1 gilt auch für vollständige Zwischenabschlüsse. Für die Struktur und den Inhalt von Zwischenabschlüssen gehen zwar die Regelungen des IAS 34 vor (vgl. IAS 1.4 Satz 1). Danach gelten für Zwischenabschlüsse grundsätzlich nur die IAS 1.15–.35. IAS 34.9 schreibt aber für vollständige Abschlüsse die Anwendung des gesamten IAS 1 vor.
IAS 1 gilt wie alle IFRS grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform, der Größe und der Art des Unternehmens. Wenige branchenspezifische Besonderheiten bestehen nur für die Landwirtschaft (vgl. IAS 41) und die Rohstoffindustrie (vgl. IFRS 6). Nur kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen nach IFRS 8.2 im Anhang eine Segmentberichterstattung aufstellen und nach IAS 33.2 das Ergebnis je Aktie in der Gesamtergebnisrechnung berichten. Für den Eigenkapitalausweis etwa von Personengesellschaften, Investmentfonds und Genossenschaften enthält IAS 32 rechtsformspezifische Besonderheiten. Größenabhängige Erleichterungen bestehen nur in Gestalt des Parallelstandards IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen, der den Verzicht auf die Eigenkapitalveränderungsrechnung und eine vereinfachte Gesamtergebnisrechnung vorsieht.
Nicht gewinnorientierte Unternehmen des privaten und öffentlichen Sektors können IAS 1 anwenden und dürfen nach IAS 1.5 Bezeichnungen und einzelne Posten im Abschluss selbst anpassen.
Rz. 65
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der geltende IAS 1 (überarbeitet 2007) ersetzt IAS 1 (überarbeitet 2003) und ist nach IAS 1.39 erst...