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Kapitel 3: Besondere Anforderungen für Kapitalgesellschaften / 1.1.1.1 Überblick

Dr. Falk Mylich, Dr. Mathias Link
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Rz. 2

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der zweite Abschnitt des dritten Buches enthält ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter. Der erste Unterabschnitt statuiert ergänzende Vorschriften zum Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB), ergänzt diesen um einen Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1, §§ 284ff. HGB) und fordert zusätzlich einen Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 1, § 289 HGB). Der zweite Unterabschnitt (§§ 290ff. HGB) regelt den Konzernabschluss, der zwingend als Muttergesellschaft eine Gesellschaft im Sinne von §§ 264, 264a HGB voraussetzt.[1] Der dritte Unterabschnitt (§§ 316ff. HGB) regelt eingehend die Abschlussprüfung einschließlich des Verfahrens und der Haftung. Der vierte Unterabschnitt (§§ 325ff. HGB) regelt die Offenlegung. Der fünfte Unterabschnitt (§ 330 HGB) enthält eine Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften und der sechste Unterabschnitt (§§ 331ff. HGB) statuiert Straf- und Bußgeldvorschriften sowie Zwangsgelder).

 

Rz. 3

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Diese Regelungen sind nötig, weil keine natürliche Person den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt haftet. Die Minderung des Haftungsrisikos der Gesellschafter geht einher mit einer Verstärkung der Gläubigerinformation durch bestimmte Ausweispflichten (erster und zweiter Unterabschnitt), Prüfungspflichten durch Experten (dritter Unterabschnitt) und Offenlegungspflichten (vierter Unterabschnitt). Die ergänzenden Vorschriften zur Bilanz (§§ 266 bis 274 HGB) sind zum Teil eng verknüpft mit Kapitalschutzvorschriften bzw. Kapitalschutzfragen des Gesellschaftsrechts. § 268 Abs. 8 HGB (§ 268 HGB) enthält eine sachlich deplatzierte Gewinnverwendungsvorschrift, die eigentlich in die gesellschaftsrechtlichen Ges...

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