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Kapitel 15: Prüfung / 7.1.1.4 Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

Daria Babicheva , Sebastian Sablotny
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Rz. 206

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die rechtliche Bedeutung des Bestätigungsvermerks liegt in erster Linie darin, dass der Jahresabschluss ohne sein Vorliegen nicht festgestellt (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB) bzw. der Konzernabschluss nicht gebilligt werden kann (vgl. § 316 Abs. 2 Satz 2 HGB). Ein ohne vorliegenden Bestätigungsvermerk festgestellter Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen AG ist nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig. Allerdings ist es für die Feststellung und damit auch für den Gewinnverwendungsbeschluss unerheblich, in welcher Form der Bestätigungsvermerk erteilt wurde (uneingeschränkt, eingeschränkt) oder ob er versagt wurde.[1] Den Aufsichtsrat treffen in einem solchen Fall jedoch gesteigerte Sorgfaltspflichten, d. h., er hat den Einwendungen des Abschlussprüfers nachzugehen und nach § 171 Abs. 2 Satz 3 AktG bzw. § 52 Abs. 1 GmbHG dazu Stellung zu nehmen. Wenn er den Jahresabschluss dennoch feststellt, hat der Aufsichtsrat des Weiteren zu begründen, warum er keine Einwendungen gegen den Jahresabschluss erhebt.[2] In anderen Fällen, wie der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 209 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AktG, §§ 57e Abs. 1 und 57f Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GmbHG), der Änderung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (§ 173 Abs. 3 Satz 1 AktG) oder der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer unter Verwendung eines Teils des Jahresüberschusses zur Deckung der Einlagenverpflichtung (§ 204 Abs. 3 Satz 1 AktG), ist das Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks hingegen gesetzlich vorgeschrieben.[3] Des Weiteren kann ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder ein Versagungsvermerk ein Anhaltspunkt für Organisationsmängel oder Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter sein und sich hinsichtlich der Entlastung der Gesellschaftso...

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