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Kapitel 15: Prüfung / 4.1.2.3 Gerichtliche Ersetzung des Abschlussprüfers (Abs. 3)

Daria Babicheva, Sebastian Sablotny
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Rz. 81

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Das Gericht hat einen anderen Abschlussprüfer auf Antrag zu bestellen, sofern dies aus einem Grund, der in der Person des gewählten Abschlussprüfers liegt, geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2–5 und § 319b HGB oder ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 537/2014 oder die Vorschriften zur Bestellung der Prüfers nach Art. 16 oder zur Laufzeit des Prüfungsmandats nach Art. 17 VO (EU) Nr. 537/2014 nicht eingehalten worden sind. Ersetzung bedeutet, dass der bisherige Abschlussprüfer abberufen und ein neuer Abschlussprüfer bestellt wird.[1] Sofern der Jahresabschluss aufgrund gesellschaftsvertraglicher oder in der Satzung enthaltener Bestimmungen und nicht kraft Gesetzes von einem Abschlussprüfer zu prüfen ist, liegt in den Fällen des § 318 Abs. 3 HGB die Zuständigkeit bei dem gem. Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung zuständigen Wahlgremium und nicht beim Gericht.[2] Auf Genossenschaften ist § 318 Abs. 3 HGB ebenfalls nicht anzuwenden.[3]

Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verdrängt die gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers nach § 318 Abs. oder 4 HGB das Ausschreibungsverfahren gem. Art. 16 Abs. 3 VO (EU) Nr. 537/2014. Folglich handelt es sich um eine Erneuerung eines Prüfungsmandats. Dies macht ein Auswahlverfahren gem. Art. 16 Abs. 3 VO (EU) Nr. 537/2014 entbehrlich.

Auf der anderen Seite sind bei der gerichtlichen Bestellung gem. § 318 Abs. 3 oder 4 HGB kein Prüfungsausschuss und keine Hauptversammlung einbezogen. Dies spricht gegen eine Gleichstellung der gerichtlichen Bestellung dem Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 3 VO (EU) Nr. 537/2014 und somit kann keine Erneuerung eines Prüfungsmandats vorliegen. Nach dieser Auffassung muss für die...

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