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Kapitel 15: Prüfung / 3.1.2.3.1 Gegenstand und Umfang der Prüfung

Daria Babicheva, Sebastian Sablotny
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Rz. 51

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Den Prüfungsgegenstand bildet gem. § 317 Abs. 2 HGB der Lagebericht nach § 289 HGB bzw. der Konzernlagebericht nach § 315 HGB.

Der Prüfungsumfang gliedert sich wie folgt:[1]

  • Prüfung, ob ein Einklang zwischen Lagebericht und Abschluss sowie den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen besteht (§ 317 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz HGB)
  • Prüfung, ob eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens bzw. des Konzerns vermittelt wird (§ 317 Abs. 2. Satz 1 2. Halbsatz HGB)
  • Prüfung, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt werden (§ 317 Abs. 2. Satz 2 HGB)
  • Prüfung, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernberichts beachtet worden sind (§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB).
 

Rz. 52

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Durch § 321 Abs. 2 Satz 1 HGB determiniert der Gesetzgeber, dass die Einhaltung der gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen bzw. satzungsmäßigen Vorschriften vom Abschlussprüfer zu prüfen ist. Die relevanten gesetzlichen Vorschriften zum Lagebericht bzw. Konzernlagebericht finden sich in §§ 289ff., 315 ff. HGB. Eine Konkretisierung dieser Vorschriften erfolgt durch die Bestimmungen des DRS 20.[2]

Eine Einschränkung der Prüfungspflicht folgt aus Abs. 2 Satz 4 und 5 für die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung bzw. den nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht. Der Abschlussprüfer muss lediglich prüfen, ob die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung oder der nichtfinanzielle (Konzern-)Bericht vorgelegt wurde, im Fall der Veröffentlichung des nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft, ob der nichtfinanzielle (Konzern-)Bericht vier Monate nach dem Abschlussstichtag auch vorgelegt wurde.[3] Eine fehlende Vorlage im Falle des § 289b Abs. 3 Satz 1 lit. b) HGB bzw. § 31...

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