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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 19.1.2.3.3 Auflösung des passiven Unterschiedsbetrags mit Eigenkapitalcharakter

Dr. Mathias Link, Philipp Bachmann
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Rz. 632

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der beizulegende Zeitwert definiert sich nach DRS 23.7 als der Betrag, der zwischen sachverständigen Dritten für einen Vermögensgegenstand vereinbart wird. Insofern muss regelmäßig von einer Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden. Ein Kaufpreis unterhalb der Gegenleistung indiziert zumeist eine verdeckte Sachleistungsverpflichtung des Käufers, die gerade keinen passiven Unterschiedsbetrag darstellt.[1]

 

Rz. 633

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Eine im Ausnahmefall nicht vorliegende verdeckte Sachleistungsverpflichtung resultiert in einem echten lucky buy, d. h. einem bei Kauf des Unternehmens entstehenden echten Gewinn. In Abhängigkeit von der Auslegung des Realisationsprinzips ist eine Gewinnvereinnahmung

  • im engeren Sinne nur möglich bei Weiterveräußerung der Anteile bzw.
  • im weiteren Sinne bei so gut wie sicherem Gewinn – längerfristig gute Ertragslage sowie hohe Gewinnthesaurierung

möglich. Hierbei spricht nichts gegen die Anwendung der Interpretation des Gewinnrealisationsprinzips im weiteren Sinne.[2] Unter Zugrundelegung von DRS 23.145 ist der passive Unterschiedsbetrag aus einem lucky buy planmäßig über die gewichtete durchschnittliche Restnutzungsdauer der erworbenen abnutzbaren Vermögensgegenstände zu vereinnahmen. Lediglich bei wesentlichen Abgängen des Vermögens darf eine vorzeitige Vereinnahmung erfolgen. Da gesetzlich nicht festgehalten wurde, dass es sich bei dem negativen Unterschiedsbetrag um einen abnutzbaren Posten handelt, wird diese ratierliche Auflösung auch kritisch gesehen.[3] Besteht das erworbene Vermögen zu einem wesentlichen Teil aus nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen, ist der passive Unterschiedsbetrag in Fällen der außerplanmäßigen Abschreibung oder bei Abgang des Vermögens aufzulösen (DRS...

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