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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 11.1.2.4.1.2 Aktiver Unterschiedsbetrag

Dr. Mathias Link, Philipp Bachmann
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Rz. 371

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Ein nach der Verrechnung gem. § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB verbleibender positiver Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz anzusetzen und als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen (§ 301 Abs. 3 Satz 1 HGB). Der Geschäfts- oder Firmenwert entspricht damit dem Bestandteil des Kaufpreises bzw. des Wertansatzes der Beteiligung, der den Zeitwert des erworbenen Reinvermögens übersteigt.[1] Er umfasst durch den Kaufpreis abgegoltene, aber isoliert nicht bilanzierungsfähige Sachverhalte, wozu z. B. erwartete Synergien oder erwartete Gewinne gehören (können).[2]

Sofern das erworbene Tochterunternehmen aus mehreren Geschäftsfeldern besteht, empfiehlt DRS 23.85, den Geschäfts- oder Firmenwert auf die Geschäftsfelder aufzuteilen. Diese Aufteilung ist allerdings nur dann zulässig, wenn sie objektiv nachvollziehbar ist (DRS 23.85). Stellt das Mutterunternehmen eine Segmentberichterstattung auf, hat sich die Bestimmung der Geschäftsfelder an den Grundsätzen des DRS 3 zu orientieren (DRS 23.86); andernfalls empfiehlt DRS 23.86, die Grundsätze des DRS 3 zu beachten.

 

Rz. 372

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der entgeltlich erworbene (derivative) Geschäfts- oder Firmenwert gilt gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens. Im Anschluss an die Erstkonsolidierung des Tochterunternehmens ist er als solcher über seine voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben (§ 309 Abs. 1 HGB i. V. m. § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Die planmäßige Abschreibung hat grds. linear zu erfolgen, es sei denn, eine andere Methode spiegelt den Abnutzungsverlauf des Geschäfts- oder Firmenwerts zutreffender wider (DRS 23.119). Kann die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, ist eine Nutz...

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