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Kapitel 11: Lage- und Managementberichterstattung / 4.3.3.7 Angaben zu Aktien und Aktienoptionen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG)

Prof. Dr. Christian Fink , Dr. Niels Henckel
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Rz. 441

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sind

  • die Anzahl[1] der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen sowie
  • deren wichtigsten Ausübungsbedingungen und auch etwaige Änderungen dieser Bedingungen

angabepflichtig. Für aktienbasierte Vergütungen mit Barausgleich (bspw. Stock Appreciation Rights) gehen aus § 162 AktG keine Angabepflichten hervor und es greift auch keine Analogie.[2]

 

Rz. 442

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Zu den Ausübungsbedingungen gehören nach dem Gesetzeswortlaut der Ausübungspreis sowie das früheste und späteste Ausübungsdatum, nach dem Sinn und Zweck auch etwaige Ausübungshürden. Nicht eindeutig zu beantworten ist, ob auch Haltebedingungen bzw. -fristen nach Ausübung der Rechte angabepflichtig sind.[3] Der Gesetzeswortlaut lässt auch keine Verpflichtung zur Angabe von (Zeit-)Werten oder zur Individualisierung sonstiger nach IFRS 2 geforderter Angaben erkennen.[4] Deren Angabe kann allerdings aus Sicht des berichtenden Unternehmens zum Zwecke einer informativen Außendarstellung in Erwägung gezogen werden.

 

Rz. 443

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der Gesetzeswortlaut knüpft daran an, ob die Aktien(-optionen) gewährt oder zugesagt sind. Die Einräumung von Aktienoptionen ist nach Wertung des Rechtsausschusses bereits als Zufluss und somit auch als "Gewährung" i. S. d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG anzusehen.[5] Daraus wird abgeleitet, dass Aktienoptionen bereits zu diesem Zeitpunkt – und nicht erst zum späteren Ausgabezeitpunkt der Aktien nach Ausübung der Aktienoptionen – als Vergütung angabepflichtig sind. Ungeklärt ist, ob eine bis zum Ausgabezeitpunkt der Aktien eingetretene Werterhöhung einen zusätzlichen Zufluss und damit eine zusätzliche Vergütung darstellt.[6]

 

Rz. 444

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Eine Zusage besteht mitunter mehre...

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