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Kapitel 11: Lage- und Managementberichterstattung / 1.1.2.1.3 Klarheit und Übersichtlichkeit

Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Niels Henckel
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Rz. 32

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit besagt, dass der Lagebericht i. S. seiner Informationsfunktion verständlich und eindeutig in seinen Aussagen, übersichtlich sowie vergleichbar zu sein hat.

 

Rz. 33

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Eine verständliche Lageberichterstattung ist bzgl. Formulierung und Umfang in einer Weise ausgestaltet, die die tatsächliche Bedeutung der Informationen nicht verschleiert. Zudem darf der Lagebericht keine mehrdeutigen oder irreführenden Aussagen enthalten und hat die abzubildenden Sachverhalte präzise darzustellen. Die Anforderungen an die Verständlichkeit richten sich dabei nach dem Adressaten des Lageberichts. Das DRSC verwendet hierfür den Begriff des "verständigen Adressaten" (DRS 20.29), allerdings ohne diesen zu definieren. Eine Anlehnung an die Definition des "sachverständigen Dritten", wie in § 238 Abs. 1 HGB verwendet, erscheint daher sachgemäß.[1] Dieser kann sich bei Befolgung des Standards innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens und dessen Entwicklung verschaffen. Neben einer klaren und verständlichen Sprache bedingt eine verständliche Darstellung ggf. auch die Verwendung von Graphiken, Tabellen oder sonstigen Visualisierungshilfen.

 

Rz. 34

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

In formaler Hinsicht wird i. S. d. Übersichtlichkeit eine Kennzeichnung des Lageberichts als solchen sowie eine klare Gliederung bzw. Strukturierung der Inhalte gefordert (DRS 20.20, 25). Allerdings wird hierfür keine feste Gliederung vorgegeben. In Abhängigkeit von der spezifischen Situation sowie der individuellen Organisationsstruktur des Unternehmens können unterschiedliche Gliederungen den Informationsinteressen der Adressaten ggf. am besten Rechnung tragen. So kann z. B. in diversifizierten Un...

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