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Kapitel 1: Einführung in die Rechnungslegung und das Bil ... / 8.2.7.1 Nationale Ebene: Deutsche Prüfstelle

Prof. Dr. Hanno Merkt
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Rz. 307

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Auf nationaler Ebene sind drei Arten der Durchsetzung des Bilanzrechts (Enforcement) zu unterscheiden. Erstens gibt es die Prüfpflicht durch den Abschlussprüfer (primäres Enforcement). Zweitens prüft der Betreiber des Unternehmensregisters, ob die übermittelten Unterlagen vollständig sind (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). Daneben wurde 2004 für die Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen durch das BilKoG ein weiteres Enforcement-Verfahren eingeführt. Es handelte sich um das so genannte zweistufige Enforcement-System. Darunter versteht man die Überwachung der vorschriftsgemäßen Rechnungslegung durch eine außerhalb des Unternehmens stehende unabhängige Stelle.[1] In Deutschland war hierfür bislang die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR, engl. Financial Reporting Enforcement Panel, FREP) als externe Kontrollorganisation zuständig. Sie sollte helfen, das nach den Bilanzskandalen in der Zeit nach der Jahrtausendwende verloren gegangene Anlegervertrauen in die Unternehmensabschlüsse wiederherzustellen. Wenn es auf der ersten Stufe zu Problemen kam oder die geprüften Unternehmen nicht mit der Prüfung einverstanden waren, wurde die BaFin auf der zweiten Stufe involviert. Nachdem die Ausgestaltung des zweistufigen Enforcement-Verfahrens im Fall Wirecard nicht funktioniert hat, wurde die DPR mit dem FISG abgeschafft.[2] Künftig soll die BaFin alleine für die Bilanzkontrolle zuständig sein. Damit wird gewährleistet, dass künftig für sämtliche Bilanzprüfungen eine staatliche Stelle mit hoheitlichen Befugnissen zuständig ist.

 

Rz. 308

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Konkret lief die Prüfung bisher wie folgt ab: Auf der ersten Stufe prüfte die privatrechtlich verfasste DPR auf der Grundlage von § 342b Abs. 2 Satz 1 HGB a. F., ob der zuletzt f...

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