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Kabelanschluss (WEG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Medienversorgung mittels Kabelfernsehen kommt angesichts der Vielfalt alternativer Medienangebote eine immer geringere Bedeutung zu. Infolge Novellierung des Telekommunikationsrechts konnten die Kabelgebühren längstens bis 1.7.2024 über die Betriebskostenabrechnung den Mietern vermietender Wohnungseigentümer aufgebürdet werden. Vermehrt war demnach auch mit Beschlussinitiativen einzelner Wohnungseigentümer gerichtet auf eine Kündigung des Kabelvertrags zu rechnen. Derartige waren ab dem 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Die Wohnungseigentümer können sich selbstverständlich weiterhin für einen Fernsehempfang mittels Kabel entscheiden. Nicht mehr über Kabel empfangswillige Wohnungseigentümer sind dann weiterhin zur anteiligen Kostentragung verpflichtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen, also dem Anschluss an das Glasfaserkabel.

AG Recklinghausen, Urteil v. 5.4.2016, 90 C 74/15: Ein Begehren auf Abtrennen einer Kabelempfangsanlage vom Allgemeinstrom kann auch dann treuwidrig sein, wenn lediglich eine Wohnung durch die Kabelempfangsanlage versorgt wird.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Kostenverteilung

    Die Verteilung der Kosten des Kabelfernsehens erfolgt zunächst gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel. Die Wohnungseigentümer können auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG jedoch einen hiervon abweichenden Kostenverteilungsschlüssel insbesondere nach vorhandenen Anschlüssen beschließen.

  2. Information über Kündigungsmöglichkeit

    Infolge der Novellierung des Telekommunikationsrechts sieht § 230 Abs. 5 TKG wegen der Beschr...

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