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Jugendsozialarbeit

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Jugendsozialarbeit ist eine sozialpädagogische Hilfe für Jugendliche mit einem besonderen Unterstützungsbedarf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Zielgruppe und Zielsetzung der Jugendsozialarbeit werden in § 13 Abs. 1 SGB VIII umschrieben. Die Absätze 2 und 3 regeln konkrete Leistungen, deren Gewährung im Einzelfall im Ermessen des Trägers liegt. § 13 Abs. 4 SGB VIII regelt, dass sich der zuständige Träger der Jugendhilfe mit den anderen Akteuren im Umfeld des Jugendlichen abstimmen muss. Mit dem "Kinder-und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)" neu eingefügt wurde § 13 a SGB VIII, der die Schulsozialarbeit eigenständig regelt.

Ob auf die Leistung von Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit ein Rechtsanspruch besteht oder ob es sich nur um eine Pflicht zur Leistung handelt, ist strittig (OVG NRW, Urteil v. 28.8.2007, 12 A 1119/07; VG Regensburg, Urteil v. 14.10.2004, RO 8 K 04.1009).

1 Ziel

Mit den Angeboten der Jugendsozialarbeit soll die

  • schulische und berufliche Ausbildung,
  • Eingliederung in die Arbeitswelt und
  • soziale Integration von benachteiligten Jugendlichen

gefördert werden. Hierbei liegt der Fokus der Hilfeleistung auf der (sozial-)pädagogischen Arbeit, die die Jugendlichen und ihre individuelle Situation als ganzheitlichen Aufgabenkreis begreift. Zwar bildet die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen und Qualifikationen auch in der Jugendsozialarbeit einen Schwerpunkt. Daneben wird aber auch die Persönlichkeitsentwicklung der jungen Menschen in den Blick genommen. Darin unterscheidet sich die Herangehensweise der öffentlichen Jugendhilfe z. B. von Angeboten der aktiven Arbeitsförderung der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III. Hier liegt der Schwerpunkt allein auf der Heranführung an den Arbeitsmarkt. Auch die Eingliederungsmaßnahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II haben die Integration in Arbeit als primäres Ziel (zum Verhältnis der Jugendsozialarbeit zu Maßnahmen nach dem SGB II).[1]

[1] § 10 SGB VIII.

2 Handlungsfelder

Die Angebote der Jugendsozialarbeit umfasst verschiedene Handlungsfelder, z. B.

  • Jugendberufshilfe mit Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen,
  • Aufsuchende Jugendsozialarbeit (Streetwork),
  • Migrationsdienst,
  • Sprachkurse,
  • geschlechterspezifische Angebote,
  • Beratung,
  • sozialpädagogisch begleitetes Jugendwohnen.

3 Zielgruppe

Die Angebote der Jugendsozialarbeit richten sich an junge Menschen bis max. 27 Jahre, die aufgrund sozialer Benachteiligungen oder individueller Beeinträchtigungen einer besonderen Unterstützung bedürfen. Im Vergleich zu anderen Angeboten der Jugendhilfe ist die Zielgruppe somit auf einen bestimmten Personenkreis eingegrenzt. Diese eingrenzenden Voraussetzungen gelten jedoch nicht für das Angebot des sozialpädagogisch begleiteten Wohnens nach § 13 Abs. 3 SGB VIII.

3.1 Soziale Benachteiligung/individuelle Beeinträchtigung

Eine soziale Benachteiligung liegt vor, wenn gesellschaftliche Umstände die Ursache der nicht altersgerechten Entwicklung des Jugendlichen sind. Das können z. B. schwierige Familienverhältnisse, eine abgebrochene Ausbildung bzw. Schullaufbahn oder Arbeitslosigkeit sein. Auch kulturelle Aspekte können eine Rolle spielen. Dagegen haben individuelle Beeinträchtigungen ihren Ursprung im persönlichen, körperlichen oder seelischen Bereich, wie beispielsweise Behinderung, (Sucht-)Erkrankung, Verhaltensauffälligkeit, Lernschwäche o. Ä. Häufig wird eine klare Abgrenzung der beiden Begrifflichkeiten nicht möglich sein; sie ist jedoch auch nicht zwingend.

3.2 Besonderer Unterstützungsbedarf

Aus der sozialen Beeinträchtigung bzw. individuellen Benachteiligung muss sich ein besonderer Unterstützungsbedarf des Jugendlichen ergeben. Dieser besondere Bedarf liegt immer dann vor, wenn der Jugendliche ohne Hilfe keinen Schulabschluss erlangen, keinen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz finden oder sich nicht in seine gesellschaftliche Umwelt integrieren kann.

4 Sozialpädagogisch begleitetes Jugendwohnen

Junge Menschen, die an einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme oder der beruflichen Eingliederung teilnehmen, können ggf. in einer vom Jugendamt finanzierten, sozialpädagogisch begleiteten Unterkunft wohnen. Der Gesetzgeber hatte hierbei vor allem Jugendliche im Blick, die aufgrund der schlechten Ausbildungssituation keinen Ausbildungsplatz in der Nähe der elterlichen Wohnung finden können. Eine besondere soziale Benachteiligung oder individuelle Beeinträchtigung wird für diese Leistung der Jugendhilfe nicht vorausgesetzt. In der Regel muss ("sollen") das Jugendamt auch den Lebensunterhalt und die Leistungen bei Krankheit sicherstellen, soweit dies nicht anderweitig gewährleistet wird.

Die jungen Menschen bzw. ihre Eltern können an den Kosten des sozialpädagogisch begleiteten Wohnens beteiligt werden.[1]

[1] § 91 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII.

5 Träger/Abstimmungsgebot

Für die o. g. Zielgruppe von benachteiligten Jugendlichen können neben dem Jugendhilfeträger auch andere (Sozial-)Leistungsträger zuständig sein. Das Gesetz schreibt daher vor, dass die Träger sich untereinander abzustimmen haben. Dazu gehören die Schule, die Bundesagentur für Arbeit, das Jobcenter, die Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildu...

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