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Jugendarbeitsschutz: Arbeitszeit und Freizeit / 5 Berufsschulzeiten

Duygu Bahadir
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Grundsätzlich sind die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Jugendlichen nach dem Ende der Allgemeinen Schulpflicht nach den jeweiligen Landesschulgesetzen verpflichtet, eine Berufsschule zu besuchen.[1] Um dies zu ermöglichen, hat der Arbeitgeber die Jugendlichen dafür entsprechend freizustellen[2]; der Freistellungsanspruch besteht auch bei Prüfungen nach Maßgabe von § 10 JArbSchG, nicht jedoch für (häusliche) Vor- oder Nacharbeiten, das Führen von Berichtsheften usw. Die Berufsschulpflicht endet mit dem Schuljahr, in welchem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet. Es endet unabhängig davon mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.

Das Entgelt darf für den Besuch der Berufsschule nicht gemindert oder gänzlich gestrichen werden[3], vielmehr hat der Auszubildende einen Entgeltanspruch als Lohnausfallleistung.

Teilzeitauszubildenden ist eine Ausbildungsvergütung nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Die aus der Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule resultierende faktische Mehrbelastung von Teilzeitauszubildenden beruht nicht auf dem vertraglichen Rechtsverhältnis von Ausbildendem und Auszubildenden. Sie ist deshalb bei der Bemessung der Ausbildungsvergütung nicht vergütungserhöhend zu berücksichtigen.[4] Vermögenswirksame Leistungen dienen dagegen der langfristigen Vermögensbildung und damit wesentlich anderen Zwecken als die Ausbildungsvergütung. Der Arbeitgeberanteil ist nicht in Abhängigkeit von der wöchentlichen Ausbildungszeit zu bestimmen. Er steht Auszubildenden, die ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren, in ungekürzter Höhe zu.[5]

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Jugendlichen gegen den Arbeitgeber auf Übernahme von Transport...

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