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II. Angaben über den öffentlichen Sektor (IPSAS 22)

Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger, Dr. Holger Wirtz
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Tz. 52

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Der Standard IPSAS 22 kommt nur für jene öffentliche Einheiten zur Anwendung, die einen Konzernabschluss aufstellen und die sich dazu entschließen, in ihrem Abschluss auch Angaben zu finanziellen Informationen in Bezug auf den Sektor "Staat" (General Government Sector) im Sinne der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (vgl. dazu Tz. 28–31, Abschnitt B.II) zu machen (IPSAS 22.2). Der Standard ermöglicht, ohne dies jedoch grundsätzlich einzufordern, dass vergleichende Angaben zwischen dem IPSAS-Konzernabschluss und dem Sektor "Staat" gemacht werden. Sofern entsprechende Angaben gemacht werden, sind die im Standard enthaltenen Leitlinien jedoch verpflichtend.

 

Tz. 53

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen (sog. institutionelle Einheiten; vgl. ESA 2010, Abs. 2.12), in fünf unterschiedlichen Sektoren zusammengefasst. Als Berichtseinheit ist zwar jede institutionelle Einheit denkbar, der Fokus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung liegt jedoch auf der konsolidierten Berichterstattung über einzelne Sektoren (oder Teilsektoren). Zu diesem Zweck ist jede institutionelle Einheit einem der folgenden Sektoren zuzuordnen, die zusammen eine Volkswirtschaft bilden (vgl. ESA 2010, Abs. 1.34): Bei diesen Sektoren handelt es sich um den Sektor "Staat", den Sektor "nicht finanzielle Kapitalgesellschaften", den Sektor "finanzielle Kapitalgesellschaften", den Sektor "private Haushalte" oder den Sektor "private Organisationen ohne Erwerbszweck"; daneben existiert der Bereich "übrige Welt".

Abb. 9: Abgrenzung des öffentlichen Sektors

 

Tz. 54

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Der hier betrachtete Sektor "Sta...

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