Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

II. Angaben über den öffentlichen Sektor (IPSAS 22)

Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger, Dr. Holger Wirtz
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 52

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Der Standard IPSAS 22 kommt nur für jene öffentliche Einheiten zur Anwendung, die einen Konzernabschluss aufstellen und die sich dazu entschließen, in ihrem Abschluss auch Angaben zu finanziellen Informationen in Bezug auf den Sektor "Staat" (General Government Sector) im Sinne der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (vgl. dazu Tz. 28–31, Abschnitt B.II) zu machen (IPSAS 22.2). Der Standard ermöglicht, ohne dies jedoch grundsätzlich einzufordern, dass vergleichende Angaben zwischen dem IPSAS-Konzernabschluss und dem Sektor "Staat" gemacht werden. Sofern entsprechende Angaben gemacht werden, sind die im Standard enthaltenen Leitlinien jedoch verpflichtend.

 

Tz. 53

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen (sog. institutionelle Einheiten; vgl. ESA 2010, Abs. 2.12), in fünf unterschiedlichen Sektoren zusammengefasst. Als Berichtseinheit ist zwar jede institutionelle Einheit denkbar, der Fokus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung liegt jedoch auf der konsolidierten Berichterstattung über einzelne Sektoren (oder Teilsektoren). Zu diesem Zweck ist jede institutionelle Einheit einem der folgenden Sektoren zuzuordnen, die zusammen eine Volkswirtschaft bilden (vgl. ESA 2010, Abs. 1.34): Bei diesen Sektoren handelt es sich um den Sektor "Staat", den Sektor "nicht finanzielle Kapitalgesellschaften", den Sektor "finanzielle Kapitalgesellschaften", den Sektor "private Haushalte" oder den Sektor "private Organisationen ohne Erwerbszweck"; daneben existiert der Bereich "übrige Welt".

Abb. 9: Abgrenzung des öffentlichen Sektors

 

Tz. 54

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Der hier betrachtete Sektor "Staat" (in Abbildung 9, vgl. Tz. 53, dargestellt als Bereiche A und F) besteht aus allen Einheiten von Bundes-, Landes- und Kommunalregierungen sowie den Sozialversicherungen (vgl. ESA 2010, Abs. 2.113). Dagegen umfasst der Sektor "Staat" keine kommerziell ausgerichteten Einheiten (sog. Marktproduzenten). Diese Negativabgrenzung bedingt, dass der Sektor "Staat" ausschließlich aus Nicht-Marktproduzenten besteht, die sich primär aus Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umverteilen (vgl. ESA 2010, Abs. 2.111f., sowie IPSAS 22.3). Dieses Zurechnungskriterium hat zur Folge, dass im Rahmen der Sektor-Abgrenzung das Control-Konzept (im Sinne von IPSAS 35) und der Gedanke der wirtschaftlichen Einheit keine Anwendung finden und kommerzielle Tochtergesellschaften, verstaatlichte Unternehmen oder auch die Europäische Zentralbank EZB nicht dem Sektor "Staat" zugerechnet werden (diese Einheiten werden in Abbildung 9 als Bereiche B und C dargestellt). Demgegenüber werden private Organisationen ohne Erwerbszweck, sog. Non-Profit-Organisationen, dann dem Sektor Staat zugeordnet, wenn sie von diesem finanziell abhängig sind – auch wenn keine Beherrschung im Sinne des Control-Konzepts vorliegt (diese Gesellschaften werden in Abbildung 9 als der Bereich F dargestellt, vgl. Tz. 53).

 

Tz. 55

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Sofern nach IPSAS 22 Angaben zu Finanzinformationen über den Sektor "Staat" erfolgen, sind diese grundsätzlich nach IPSAS 22.23 in Übereinstimmung mit den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der IPSAS, die für die Aufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen der öffentlichen Einheiten angewandt werden, darzustellen. Mit Blick auf die unterschiedliche Abgrenzung der Berichtseinheit zwischen einem IPSAS-Konzernabschluss und dem Sektor "Staat" in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind jedoch die Vorschriften des IPSAS 35 "Konzernabschlüsse" in Bezug auf öffentliche Finanzdienstleister und Finanzintermediäre sowie auf öffentliche Produktionsunternehmen und Nicht-Finanzdienstleister nicht anzuwenden (vgl. IPSAS 22.24). In diesem Zusammenhang gilt als weitere Ausnahme, dass der Sektor "Staat" seine Beteiligungen an öffentlichen Finanzdienstleistern und Finanzintermediären sowie an öffentlichen Produktionsunternehmen und Nicht-Finanzdienstleistern als Vermögenswert zu erfassen und sie zum Nettobuchwert der Anteile der Anteilseigner anzusetzen hat (vgl. IPSAS 22.25).

 

Tz. 56

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Sofern Angaben nach IPSAS 22 erfolgen, sollten die Angaben mindestens Folgendes enthalten (vgl. IPSAS 22.35):

  • Vermögenswerte nach Hauptklassen, wobei die Investitionen in andere Sektoren getrennt darzustellen sind,
  • Eigenkapital,
  • Summe der Erhöhung bzw. Minderung aufgrund einer Neubewertung und sonstige direkt im Eigenkapital erfasste Erträge und Aufwendungen,
  • Erträge nach Hauptklassen,
  • Aufwendungen nach Hauptklassen,
  • Periodenergebnis,
  • Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit nach Hauptklassen,
  • Cashflow aus der Investitionstätigkeit und
  • Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit.
 

Tz. 57

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Schließlich ist es gemäß IPSAS 22.43 erforderlich, dass die Angaben über den Sektor "Staat" i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Kontierungslexikon für die Praxis: Richtig kontieren von A-Z
Richtig kontieren von A-Z
Bild: Haufe Shop

Mit der Kontierungstabelle ordnen Sie schnell und sicher die 5.000 häufigsten Geschäftsvorfälle den richtigen Konten zu und bestimmen die Abschlusspositionen der Konten. Mit ausführlichen Erläuterungen zur richtigen Kontierung. Zusätzlich steht Ihnen ein Kontierungs-ABC online zur Verfügung.


Controller Magazin: Thementafel ermöglicht Recherche über alle Beiträge
Thementafel zum Controller Magazin
Bild: Haufe Online Redaktion

Seit 1976 sind mehr als 250 Ausgaben des Controller Magazins mit über 3.600 Artikeln erschienen. Die „Thementafel“ im Excel-Format bietet die Möglichkeit, nach Überschriften, Autoren sowie Erscheinungsterminen zu recherchieren. Auf die Beiträge kann man über das Online-Archiv zugreifen.


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren