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3. Zweigniederlassungsbericht

Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Christoph König
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Tz. 120

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Nach § 315 Abs. 2 Nr. 3 HGB soll der Konzernlagebericht auch auf für das Verständnis der Lage des Konzerns wesentliche Zweigniederlassungen der insgesamt in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen eingehen (sog. Zweigniederlassungsbericht). Der Zweigniederlassungsbericht ist seit dem BilRUG auch auf Konzernebene verpflichtend. Gemäß DRS 20.11 ist eine Zweigniederlassung ein auf Dauer angelegter, räumlich und organisatorisch von der Hauptniederlassung getrennter Unternehmensanteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Dieser handelt im Außenverhältnis selbständig und ist im Innenverhältnis weisungsgebunden.

 

Tz. 121

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der wirtschaftliche und soziale Einfluss einer Zweigniederlassung kann dem eines Tochterunternehmens entsprechen (vgl. Zweigniederlassungsrichtlinie 89/666/EWG, S. 3). Mit dem Zweigniederlassungsbericht sollen die Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen an die für Tochterunternehmen angenähert werden (vgl. Fey, DB 1994, S. 485). Ziel ist, dass die Adressaten einen Einblick in die Marktpräsenz und die geographische Verteilung der Geschäftsaktivitäten des Konzerns erhalten (vgl. Veit, BB 1997, S. 461). So können sie Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns besser beurteilen (vgl. Fink/Kajüter/Winkeljohann, 2013, S. 111).

 

Tz. 122

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Im Gegensatz zum Lagebericht nach § 289 HGB, der neben dem HGB-Einzelabschluss zu erstellen ist, ist im Konzernlagebericht ausschließlich über wesentliche Zweigniederlassungen zu berichten, die für das Verständnis der Lage des Konzerns von Bedeutung sind. So soll die Bewertung der insgesamt in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen erleichtert werden (vgl. Begr. BilRUG, BR‐Drucks. 23/15, S. 93). Die Begrenzung der Berichtspflicht fördert darü...

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