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Jahresarbeitsentgeltgrenze: Beginn und Ende der Versiche ... / 6 Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in bestehender Beschäftigung

Manfred Geiken
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Arbeitnehmer sind nur so lange versicherungsfrei in der Krankenversicherung, wie ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

6.1 Minderung des Arbeitsentgelts

Wird das Arbeitsentgelt nicht nur vorübergehend vermindert, wird der Beschäftigte sofort wieder krankenversicherungspflichtig, wenn das neue Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet. Eine Minderung des Arbeitsentgelts kommt z. B. vor, wenn die Beschäftigung künftig mit weniger Stunden ausgeübt werden soll.

 
Praxis-Beispiel

Dauerhafte Reduzierung des Arbeitsentgelts

Das monatliche Gehalt eines privat krankenversicherten Angestellten (43 Jahre) wird vom 1.7.2026 an von 6.500 EUR auf 4.000 EUR vermindert. Einmalbezüge werden nicht gezahlt.

Ergebnis: Der Angestellte wird damit vom 1.7.2026 an wieder krankenversicherungspflichtig.

Die Versicherungsfreiheit endet allerdings nicht in Fällen, in denen die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist. Bei der Frage, wann eine kurze Dauer vorliegt, kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden. Allerdings ist nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands von einer kurzen Zeitdauer dann auszugehen, wenn die Entgeltminderung auf nicht mehr als 3 Monate begrenzt ist.[1]

Die Krankenversicherungspflicht setzt bei über 55-jährigen Beschäftigten nur ein, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der möglichen Krankenversicherungspflicht bei einer Krankenkasse versichert waren.[2] War der dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werdende Beschäftigte in den letzten 5 Jahren in der PKV oder gar nicht krankenversichert, ist die Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen.

Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, weil das Beschäftigungsverhältnis in eine Teilzeitbeschäf...

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