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Jahresabrechnung / 5.2 Genehmigungsfiktion

Alexander C. Blankenstein
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Vereinzelt enthalten Gemeinschaftsordnungen Bestimmungen, wonach die vom Verwalter erstellte Jahresabrechnung als genehmigt gilt, wenn nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums seitens der Wohnungseigentümer schriftlich Widerspruch gegen die Jahresabrechnung erhoben wird. Solche Klauseln wurden bereits nach altem Recht in aller Regel als unwirksam erachtet.[1] Zwar ist die Bestimmung des § 28 WEG nach allgemeiner Ansicht abdingbar. Ungeachtet der Tatsache, dass die Jahresabrechnung ohnehin nicht mehr Beschlussgegenstand ist, kann sich dies lediglich auf die Abrechnungsform, nicht jedoch auf die Genehmigungsbeschlussfassung beziehen. Ohnehin wirkungslos werden derartige Fiktionsklauseln dann, wenn der Verwalter trotz entsprechender Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung die sich auf Grundlage der Jahresabrechnung und der Jahreseinzelabrechnungen ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf der Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung der Wohnungseigentümer stellt.[2]

Unabhängig nämlich von der Wirksamkeit einer Genehmigungsfiktion in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung, können die Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen einer Zweitbeschlussfassung die sich auf Grundlage der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge durch Beschluss genehmigen.[3]

[1] KG Berlin, Beschluss v. 4.7.1990, 24 W 1434/90, ZMR 1990, 428; a. A. OLG Hamm, Beschluss v. 29.6.1981, 15 W 169/80, RPfleger 1981, 440, offen gelassen von BGH, Beschluss v. 20.12.1990, V ZB 8/90, NJW 1991, 979 und OLG München, Beschluss v. 20.3.2008, 34 Wx 46/07, NJW-RR 2008, 1182.
[2] OLG München, Beschluss v. 20.3.2008, a. a. O.; BayObLG, Beschluss v. 20.3.2001, 2Z BR 101/00, ZMR 2001, 815.
[3] LG Rostock, Urteil v. 30.6.2017, 1 S 143/16, ZMR 2017, 835.

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