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BGH Beschluss vom 20.12.1990 - V ZB 8/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Wiederholte Beschlußfassung zum selben Beschlußgegenstand; Zustimmungsfiktion zur Jahresabrechnung durch Klausel in Teilungserklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen. Der neue Beschluß muß jedoch schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses beachten.

 

Orientierungssatz

1. Das Kammergericht wäre nicht durch die Entscheidung des OLG Frankfurt (Abgrenzung OLG Frankfurt, 1985-09-27, OLGZ 1986, 45) daran gehindert gewesen, wie in seinem Tenor und der Vorlagefrage beabsichtigt, zu entscheiden, weil in dieser Entscheidung lediglich an die Stelle des Eigentümerbeschlusses die Billigung oder der Widerspruch der einzelnen Wohnungseigentümer gegen die ihnen zugesandte Einzelabrechnung tritt.

2. Mit der beabsichtigten Entscheidung würde das Kammergericht aber von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Abgrenzung OLG Hamm, 1981-06-29, 15 W 169/89, OLGZ 1982, 20, 25f) abweichen. Der Senat versteht die in der Teilungserklärung getroffene Abrechnungsregelung dahin, daß die nach WoEigG § 23 Abs 3 für eine gültige Beschlußfassung genügende schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Beschlußvorlage im Interesse der Verwaltungsvereinfachung durch eine unwiderlegliche Zugangs- und Zustimmungsvermutung ersetzt wird.

3. Auf die von dem vorlegenden Gericht als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, ob die Teilungserklärung insoweit dispositives Gesetzesrecht ändert und einer Inhaltskontrolle nach BGB § 242 standhält, kommt es jedoch nicht an, da das Beschwerdegericht festgestellt hat, daß die versandte Jahresabrechnung später durch die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß bestätigt worden ist. Dieser Zustimmungsbeschluß ist auch dann maßgebend, wenn schon durch die Absendung der Abrechnung mangels eines Widerspruchs die Zustimmung der Wohnungseigentümer fiktiv herbeigeführt haben sollte.

4. Zitierung zum Leitsatz: Bestätigung BayObLG München, 1985-01-31, BReg 2 Z 98/84, BayObLGZ 1985, 57, 61.

 

Normenkette

WoEigG § 21 Abs. 3-4, § 23 Abs. 3

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 04.07.1990; Aktenzeichen 24 W 1434/90)

LG Berlin (Entscheidung vom 31.01.1990; Aktenzeichen 150/191 T 69/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542426

BGHZ, 197

BB 1991, 937

NJW 1991, 979

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