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BayObLG Beschluss vom 20.03.2001 - 2Z BR 101/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht gehindert, einzelne unselbständige Elemente der Jahresabrechnung zum selbständigen Gegenstand eines Eigentümerbeschlusses zu erheben.

2. Es kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, bei unterbliebener Messung des Brennstoffendbestands zum Jahresende durch Mehrheitsbeschluß die aus dem Durchschnitt der für die vergangenen Abrechnungsperioden zum Stichtag ermittelten Brennstoffendbestände errechnete Menge für die Jahresabrechnung zugrunde zu legen.

3. Auch eine langjährige, vom Kostenverteilungsschlüssel in der Gemeinschaftsordnung (GO) abweichende Abrechnungspraxis führt grundsätzlich nicht zur Änderung der GO.

4. Wird der Jahresabrechnung ein nicht der GO entsprechender Kostenverteilungsschlüssel zugrunde gelegt, entspricht die dennoch ausgesprochene Entlastung des Verwalters nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

5. Beim Kostenansatz im Wirtschaftsplan steht den Wohnungseigentümern regelmäßig ein weiter Ermessensspielraum zu.

6. Zum wichtigen Grund, der gegen die Wiederwahl des Verwalters spricht.

a) Die verspätete Fertigstellung der Niederschrift über die Eigentümerversammlung stellt eine Pflichtverletzung des Verwalters dar, die jedoch für sich betrachtet der Wiederwahl nicht entgegensteht.

b) Ob die Anwendung eines unrichtigen Verteilungsschlüssels in der Jahresabrechnung einen wichtigen Grund gegen die Wiederbestellung darstellt (OLG Köln NZM 1999, 128), kann im allgemeinen nur nach Prüfung der Einzelumstände, insbesondere auch der subjektiven Vorwerfbarkeit, beantwortet werden.

7. Die Zweckbestimmung eines Raumes als Speicher steht der Nutzung als Wohnraum entgegen.

8. Ficht ein Wohnungseigentümer vor...

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  Tenor Die Beschlüsse der 35. Eigentümerversammlung vom 09.05.2001 zu den Tagesordnungspunkten 5 a), 5 b) sowie 13 b) und 13 c) werden für ungültig erklärt. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden ...

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