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OLG München Beschluss vom 20.03.2008 - 34 Wx 46/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung sind objektiv und normativ auszulegen. Danach bestimmt sich auch, ob die Einzelabrechnungen jeweils mit umfasst sind. Eine ergänzende Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme zum Beschlussinhalt kommt nicht in Betracht.

2. Inhaltskontrolle eines Verwaltervertrags im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zu dessen Abschluss.

3. Die Wohnungseigentümer können im Rahmen einer Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage auch den Austausch defekter Heizkörper in den einzelnen Wohnungen mitbeschließen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 307, 308 Nr. 6; WEG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 07.03.2007; Aktenzeichen 60 T 1507/05)

AG Landshut (Beschluss vom 12.05.2005; Aktenzeichen 14 UR II 2/05)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des AG Landshut vom 12.5.2005 und des LG Landshut vom 7.3.2007 abgeändert.

Die in der Eigentümerversammlung vom 13.12.2004 gefassten Eigentümerbeschlüsse werden zu Tagesordnungspunkt 3 hinsichtlich der Entlastung der Hausverwaltung und zu Tagesordnungspunkt 7 insoweit für ungültig erklärt, als in diesem Beschluss

Nr. 2.1 Abs. 4 Satz 2 (Ladung),

Nr. 2.1 (Vertragstext S. 2, 7. Zeile: Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten),

Nr. 2.2.6 (Vertragsschluss mit Hausmeister und Reinigungskraft),

Nr. 2.2.7 (Berechtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften),

Nr. 2.5 (Abschluss von u.a. Versicherungs- und Wartungsverträgen),

Nr. 2.7 (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB),

Nr. 2.8 (Untervollmacht),

Nr. 5.2 (Vertretung durch Fami...

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