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IV Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Handel ... / 3.2.5 Anhang, Lagebericht, Jahresabschlussprüfung, Offenlegungspflichten, Sanktionen

Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 366

Im Anhang der Komplementär-GmbH sind anzugeben: Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist (§ 285 Nr. 11a HGB). Unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 HGB können diese Angaben unterbleiben; auch eine Aufstellung des Anteilsbesitzes ist möglich (§ 287 HGB).

Im Anhang der GmbH & Co. KG sind Name und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital anzugeben (§ 285 Nr. 15 HGB).

Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs vollständig verzichten, wenn sie unter der Bilanz angeben (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)

  • Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB (unter Berücksichtigung von § 268 Abs. 7 HGB)
  • Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB)

Bei besonderen Umständen sind zusätzliche Angaben gemäß § 264 Abs. 2 HGB unter der Bilanz zu machen, z. B. Angabepflichten zu Alt-Pensionszusagen nach Art. 28 EGHGB.

 

Rz. 367

Eine mittelgroße und eine größere GmbH & Co. KG müssen zum Jahresabschluss einen Lagebericht aufstellen (§ 289 HGB i. V. m. § 264a HGB und § 264 Abs. 1 HGB).

 

Rz. 368

§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt, dass der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses von den Gesellschaftern und der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt werden. § 318 Abs. 1 Satz 2 HGB regelt, dass bei einer GmbH und bei einer GmbH & Co. KG durch den Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt werden kann. Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei einer mittelgroßen GmbH & Co. KG kann es auch ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft sein (§ 319 HGB).

 

Rz. 369

Die Offenlegungspflichten ...

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