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Investitionsabzugsbetrag ab 2020: Voraussetzungen, Bildu ... / 8.3.1 Nachweis des tatsächlichen privaten Nutzungsanteils mit einem Fahrtenbuch

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Wirtschaftsgüter sind nur begünstigt, wenn sie im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr vermietet oder ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Davon ist auszugehen, wenn die private Nutzung nicht mehr als 10 % beträgt. Der Unternehmer muss also darlegen können, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind als betriebliche Fahrten zu erfassen.
  • Der Umfang der betrieblichen Nutzung kann regelmäßig anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.[1]

Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.7.2020 (III R 62/19) entschieden, dass beim Investitionsabzugsbetrag die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden können.

 
Praxis-Beispiel

Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht auf Fahrtenbuch beschränkt

Ein Steuerpflichtiger erzielte als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Pkw in Höhe von 15.200 EUR (40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten von 38.000 EUR) gebildet. Der Steuerpflichtige hat am 2.9.2014 einen Pkw für 27.881 EUR (netto) angeschafft, dessen Bruttolistenpreis bei 33.390 EUR lag. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt und daher nicht anzuerkennen seien. Konsequenz war, dass das Finanzamt die private Nutzung des Pkw nach der 1 %-Regelung ermittelte und außerdem die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung versagte. Es berücksicht...

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