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Investitionsabzugsbetrag / 5 Exkurs : Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG

Frank Huber
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Nach § 7g Abs. 5 EStG können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Sonderabschreibungen bis zu 40 % (bis 2023 20 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden vier Jahren verteilt werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr nicht überschreitet, und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird[1].

 
Hinweis

Erhöhung der Sonderabschreibung mit dem Wachstumschancengesetz

Die Sonderabschreibung betrug bisher bis zu 20 Prozent der Investitionskosten. Im Zuge des sog.Wachstumschancengesetzes[2] wurde die Sonderabschreibung auf bis zu 40 Prozent der Investitionskosten angehoben.[3]

Die Erhöhung gilt erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden[4].

 
Hinweis

Sonderabschreibung auch für vermietete Wirtschaftsgüter

Bislang waren im Rahmen der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt wurden. Aufgrund der Änderungen durch das JStG 2020 können auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich der Sond...

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  (1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres ...

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