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Internationales Steuerrecht: Wegzugsbesteuerung und sons ... / 1.8.2 Auflösung des Ausgleichspostens

Thomas Rupp
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Der Ausgleichsposten ist regelmäßig im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden 4 Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnerhöhend aufzulösen. Es handelt sich bei dieser Auflösung um laufenden Gewinn (ggf. Einkommenserhöhung). Dabei bleiben die Grundsätze der Ermittlung der nach § 3 Nr. 40a EStG bzw. § 8b Abs. 2 und 3 KStG zu ermittelnden Steuerfreistellungsbeträge unberührt.

Abweichend von der gleichmäßigen Auflösung muss der Ausgleichsposten in vollem Umfang aufgelöst werden,

  • wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ausscheidet (Verkauf, Entnahme ins Privatvermögen, Untergang),
  • wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder der Betrieb abgewickelt wird oder
  • wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und hierbei über einen angemessenen Zeitraum (der 12 Monate nicht überschreiten darf), keine Abhilfe hinsichtlich seiner kritischen Situation schafft oder
  • wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgutes aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der EU/EWR ausscheidet, und
  • bei sonstigen gewinnrealisierenden Tatbeständen, z. B. verdeckte Einlage, verdeckte Gewinnausschüttung.

Im Fall einer Betriebsaufgabe, Veräußerung des Gesamtunternehmens oder eines Teilbetriebes (dem die Rücklage zuzuordnen ist) innerhalb des 5-Jahreszeitraums ist die verbleibende Rücklage ebenfalls als laufender Gewinn zu besteuern.

Der Steuerpflichtige muss ein Verzeichnis führen, aus dem sich die Bildung und die Auflösung der Rücklage ergeben, und dieses mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Fälle der vorzeitigen Auflösung müssen unverzüglich der zuständigen Finanzbehörde angezeigt werden.

Die verbleibende Rücklage ist ebenfalls in voller Höhe als laufender Gewinn des betr...

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