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Verdeckte Gewinnausschüttungen

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ausschüttungen des Gewinns führen auf der Ebene der Körperschaft zu keiner Einkommensänderung, sondern sind Maßnahmen der Gewinnverwendung. Hierzu rechnet nach dem Gesetzeswortlaut auch die sog. "verdeckte Gewinnausschüttung" (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Die verdeckten Gewinnausschüttungen grenzen sich zu den regulären Ausschüttungen u. a. dadurch ab, dass sie formell ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis darstellen, steuerrechtlich aber als Einkommensverwendung umqualifiziert werden.

In der Praxis kommen verdeckte Gewinnausschüttungen am häufigsten bei den Kapitalgesellschaften vor. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind jedoch auch bei anderen Körperschaften, z. B. bei Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei Realgemeinden und Vereinen, sowie bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, möglich. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt immer voraus, dass der Empfänger der Ausschüttung ein mitgliedschaftliches oder mitgliedschaftsähnliches Verhältnis zur ausschüttenden Körperschaft hat. Entscheidend für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ihre Veranlassung durch das mitgliedschaftliche oder mitgliedschaftsähnliche Verhältnis.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine Begriffsbestimmung der verdeckten Gewinnausschüttung findet sich weder in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG noch in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH

  • eine (bei der Körperschaft eintretende) Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. auf die Einkünfte bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften a...

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