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Internationales Steuerrecht: Hinzurechnungsbesteuerung / 2.6 Verhältnis zu § 160 AO/§ 16 AStG

Thomas Rupp
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2.6.1 Benennung nach § 160 AO

Nach § 160 Abs. 1 S. 1 AO dürften Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde den Empfänger der Leistungen nicht benennt. Gläubiger i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1 AO ist der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung.

§ 160 AO dient nicht der Ermittlung der Steuern des Steuerpflichtigen, dafür bestehen andere Vorschriften. Folglich ist § 160 AO auch anzuwenden, wenn unzweifelhaft ist, dass die Schulden oder Ausgaben wirklich entstanden oder gemacht worden sind; denn es geht eben nach dem Zweck der Vorschrift um die Erfassung des Steuerausfalls beim Gläubiger oder Empfänger durch Heranziehung des Schuldners oder Zahlenden[1]

. Da der Zweck der Vorschrift als eine Art Haftungsvorschrift klar ist, kann ihre Fehlplatzierung im Gesetz zu Auslegungsirrtümern führen. § 160 AO enthält eine Art Gefährdungshaftung. Der Steuerpflichtige, der dem Benennungsverlangen des Finanzamts nicht nachkommt, kann von diesem gleichsam wie ein Haftender für den Steuerausfall in Haftung genommen werden[2]

. § 160 AO ist keine Straf- oder Bußgeldnorm[3]. Er verletzt nicht die Verfassung[4]. Durch seine Ermessensspielräume lässt er Raum für die Nichtanwendung in atypischen Fällen. Vielmehr will § 160 AO sicherstellen, dass nicht nur der steuermindernde Posten (hier: Betriebsausgabe z. B. bei Wareneinkauf von einer ausländischen Gesellschaft in einem Niedrigsteuerstaat) berücksichtigt, sondern auch der korrespondierende steuererhöhende oder steuerbegründende Posten (Forderung, Einnahme) beim Geschäftspartner erfasst werden. Durch die Benennung des Partners erhält die Finanzbehörde eine Kontrollmöglichkeit; sie kann Steuerausfälle verhindern, insbes. durch Kontrollmitteilungen. Diese Verhinderung von Steuerausfällen beim Geschäftspartner ist...

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