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Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende Beteil ... / 1 Zuweisung des Besteuerungsrecht

Thomas Rupp
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Bei der grenzüberschreitenden Beteiligung an Personengesellschaften ergibt sich vorab die Frage der Zuordnung des Besteuerungsrechts nach den sog. Zuweisungsartikeln der DBA, den Art. 6 – 21 OECD-MA.

Bei einem originär gewerblich tätigen Unternehmen ergibt sich das Besteuerungsrecht regelmäßig aus dem Artikel für "Unternehmensgewinne".

Der entsprechende Art. 7 Abs. 1 OECD-MA lautet: "Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können".

Die DBA weisen damit das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne grundsätzlich dem Sitzstaat des Unternehmens zu. Soweit der Gewinn durch eine Betriebsstätte in einem anderen Staat erzielt wurde, darf dieser Staat (Betriebsstättenstaat) den Betriebsstättengewinn besteuern. Im Sitzstaat Deutschland, dem sog. Stammhausstaat, erfolgt dann i. d. R. insoweit Freistellung mit Progressionsvorbehalt.

Eine unmittelbare Auswirkung bei der inländischen Besteuerung kann sich allerdings bei Verlusten – im Rahmen des § 2a EStG bis einschließlich 1998 – und ggf. bei entsprechenden europarechtlichen Vorgaben ergeben. Zum Verlustausschluss und den damit verbundenen "europarechtlichen" Bedenken vgl. im Detail den gesonderten Beitrag "Auslandsverluste Teil – Betriebsstätten und sonstige Unternehmensverluste".

Das Betriebsstättenprinzip gilt regelmäßig auch für gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft (siehe z. B. Art. 7 Abs. 7 DBA S...

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