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Internationale Gewinnabgrenzung (IntGA) / 3.8.2 Begriff und Abgrenzung

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
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Tz. 991

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Der Begriff der Kostenumlagen wird in der Praxis häufig undifferenziert gehandhabt. Grds voneinander abzugrenzen sind

• Poolvereinbarungen (mit der stlichen Folge: kein Gewinnaufschlag, Rn 2.2 der Verw-Grds Umlagen; s Tz 1017),
• mit Gewinnaufschlag zu verrechnende konzerninterne Serviceleistungen (Dienstleistungen im Konzern, s Tz 435ff) und
• ebenfalls mit Gewinnaufschlag zu berechnende Leistungen von Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften (s Tz 993).
 

Tz. 992

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Die Fin-Verw geht in den Verw-Grds Umlagen grds vom Idealtypus entweder des "Kosten-Pools" oder des "Leistungs-Pools" aus. Die Beteiligten sind jeweils leistungserstellend und leistungsempfangend tätig. Demzufolge definiert auch Rn 8.3. der OECD-GL 2010 Umlagen als ein System, das geschäftlich tätige Gesellschaften miteinander vereinbart haben, um die Kosten und die Risiken für die Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von WG, Dienstleistungen oder Rechten aufzuteilen sowie um Art und Umfang des Anteils einer jeden teilnehmenden Partei zu bestimmen. Es liegt also eine Art Innengesellschaft zur Bündelung von Ressourcen zur Teilung von Kosten und Risiken vor. Es handelt sich auch nach internationaler Sicht um eine vertragliche Vereinbarung und nicht zwangsläufig um eine selbständige Person oder eine BetrSt der Beteiligten

In der Praxis ist der Idealtypus kaum mehr gegeben, vielmehr ist es üblich geworden, dass iRd konzerninternen Arbeitsteilung Teilaufgaben jeweils immer einer Gesellschaft zugewiesen werden, und somit jeweils ein Poolpartner Leistungen an die anderen Partner erbringt. Auch Rn 1.4 der Verw-Grds Umlagen sieht demzufolge vor, dass die Leistungen von einem, von mehreren oder von allen Poolpartnern gemeinsam erbracht werden.

 

Tz. 993

Stand: EL 9...

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