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Insolvenzrechnungslegung nach Insolvenz-, Handels- und S ... / 3.1.2 Eröffnungsbilanz für das erste Geschäftsjahr nach Verfahrenseröffnung

Prof. Dr. Markus Häfele
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Rz. 98

Die letzte handelsrechtliche Schlussbilanz und die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz (§ 71 Abs. 1 GmbHG analog) sind grundsätzlich nur durch eine logische (juristische) Sekunde voneinander getrennt. Daraus ergibt sich, dass dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde zu legen sind. Beide Bilanzen sind somit wegen des Grundsatzes des Bilanzzusammenhangs[1] inhaltlich identisch, wenn eine positive Fortbestehensprognose wahrscheinlicher erscheint. Bilanzierung und Bewertung in der Eröffnungsbilanz stimmen regelmäßig mit der Bilanzierung und Bewertung in der Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft überein.[2] Zweck der handelsrechtlichen Rechnungslegung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Abgrenzung der Verantwortungszeiträume hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens vom Vorstand bzw. von der Geschäftsführung einerseits und vom Insolvenzverwalter andererseits.[3]

 

Rz. 99

Die Eröffnungsbilanz von AG und GmbH ist durch einen Erläuterungsbericht (§ 71 Abs. 1 GmbHG analog) zu ergänzen.[4] Dieser soll die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erläutern sowie über die Lage der Gesellschaft und ihre Zukunftsaussichten informieren. Insbesondere sind die Auswirkungen der Insolvenz auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darzustellen.[5] Für Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB kann dagegen ein Erläuterungsbericht nicht zwingend gefordert werden. Aufgrund der weitgehenden insolvenz- und haftungsrechtlichen Gleichstellung von Personenhandelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, erscheint die Erstellung eines Erläuterungsberichts indes auch bei diesen Gesellschaften sachgerecht.[6]

 

Rz. 100

Um den Verwalter in der Eingangsphase des Insolvenzverfahrens nich...

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