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Influencer: Einkünfteerzielung über Instagram, TikTok, Y ... / 5.2 Outbound-Sachverhalte

Dr. Florian Kloster, Jan Thomas Biehl
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Influencer sind aufgrund ihrer weitgehend digitalen Tätigkeitsform nicht an einen festen Tätigkeitsort gebunden. Aufgrund der vergleichsweise hohen Mobilität von (im Inland ansässigen) Influencern werden diese auch oftmals im Ausland tätig. Die Dauer der Tätigkeit variiert in aller Regel. Die Bandbreite reicht von kurzfristigen Tätigkeiten im Rahmen einer Recherche oder eines Werbeauftrags bis hin zu längeren Tätigkeitsausübungen im Ausland, die dann meist mehrere Monate oder sogar Jahre (bspw. bei Reise- oder Food-Bloggern) andauern können. In diesem Kontext sind zahlreiche Fallstricke zu beachten, die nachfolgend aufgegriffen werden. Von besonderer Relevanz ist dabei, das Beibehalten des deutschen Wohnsitzes sowie die Begründung weiterer Wohnsitze im Ausland.

5.2.1 Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland

Bleibt der Influencer im Inland wohnhaft und erzielt er lediglich Einkünfte im Ausland, stellt sich die Frage, wer diese Einkünfte letztlich besteuern darf. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unterliegt der Influencer weiterhin mit seinen gesamten weltweit erzielten Einkünften (Welteinkommensprinzip) der unbeschränkten (Körperschaft- oder) Einkommensteuerpflicht. Wird infolge der Tätigkeitsausübung im Ausland dort eine beschränkte Steuerpflicht ausgelöst, beansprucht dieser Staat regelmäßig ebenfalls die Besteuerung der auf seinem Territorium erzielten Einkünfte (Territorialitätsprinzip).

Es kommt zu einer Doppelbesteuerung, die der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (Deutschland) grundsätzlich ausgleichen muss. In Fällen, in denen mit dem Tätigkeitsstaat kein DBA besteht, erfolgt dies durch Anrechnung der im Ausland auf die ausländischen Einkünfte (i. S. d. § 34d EStG) gezahlten Steuer auf die deutsche Einkommens- oder Körperschaftsteuer nach § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG. Ob...

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