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Immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen sowie Leas ... / 5 Außerplanmäßige Abschreibung

Dr. Norbert Lüdenbach
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Von weitem betrachtet sehen die Ausführungen in IAS 36 zur außerplanmäßigen Abschreibung schon aufgrund ihres Umfangs sehr eindrucksvoll aus. Dies lässt erwarten, dass wenig Fragen offen bleiben. Wenn man sich dem Standard über das Inhaltsverzeichnis nähert, sieht er schon viel weniger gut aus. Wenn man ihn aber wirklich liest, sieht er für einige grausam aus. Es beginnt allerdings harmlos mit drei Begriffen:

  • Beizulegender Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung (fair value less costs of disposal) ist der potenzielle Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten (nachfolgend kurz: Nettozeitwert oder NZW).
  • Nutzungswert (value in use) ist der Barwert der geschätzten zukünftigen Cashflows aus dem Vermögenswert.
  • Erzielbarer Betrag (recoverable amount) ist der höhere der beiden vorgenannten Werte.

Abb. 4 zeigt den Zusammenhang der drei Größen.

Abb. 4: Erzielbarer Betrag (recoverable amount)

Eine außerplanmäßige Abschreibung ist erst dann geboten, wenn der erzielbare Betrag, d. h. sowohl der Nettozeitwert als auch der Nutzungswert, unter dem Buchwert liegen. Die ökonomische Logik dieses Ansatzes ist vergleichbar der einer Unternehmensbewertung. Bei der Unternehmensbewertung gilt der Liquidationswert als Wertuntergrenze. Liegt der Ertragswert eines Unternehmens über seinem Liquidationswert, so ist es rational, das Unternehmen fortzuführen. Der Fortführungswert wird dann eben durch den Ertragswert zum Ausdruck gebracht. Liegt der Ertragswert hingegen unter seinem Liquidationswert, so ist es rational, das Unternehmen zu liquidieren. In diesem Fall ist der Liquidationswert der rationale Unternehmenswert.

IAS 36 wendet dieses Gedankengut auf einzelne Vermögenswerte an. Damit beginnen die Schwierigkeiten: Für die meisten Vermögenswerte des Anlagevermögens lässt sich ein individuell...

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