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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zukunftssicherung von Arbe ... / V. Abzug des Arbeitnehmer-Anteils am Beitrag als Sonderausgaben

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Rz. 51

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den der ArbN im Innenverhältnis zum ArbG nach Beitragsrecht zu tragen hat (zu Einzelheiten > Rz 16), wird grundsätzlich aus dem versteuerten > Arbeitslohn erbracht (BFH/NV 2007, 2283 mwN). Die Beiträge sind jedoch als Vorsorgeaufwendungen für die sog Basisversorgung beschränkt abziehbar (> Sonderausgaben Rz 25 ff) und werden beim laufenden LSt-Abzug durch die > Vorsorgepauschale berücksichtigt. Beiträge zur GRV sind keine – vorweggenommenen – WK bei den Einkünften iSd § 22 EStG (vgl zum Alt-EinkG BFH 227, 137 = BStBl 2010 II, 282 – VerfB nicht angenommen).

 

Rz. 52

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Werden gesetzliche ArbN-Anteile vom ArbG übernommen, fließt dem ArbN insoweit grundsätzlich stpfl > Arbeitslohn zu. In diesem Fall sind sie uE deshalb > Sonderausgaben des ArbN (glA Kirchhof/Söhn, § 10 EStG Rz E 165). Diese Entlastung ist erforderlich, weil auch Rentenleistungen aufgrund der vom ArbG übernommenen ArbN-Anteile nachgelagert besteuert werden. Sind die gesetzlichen ArbG-Anteile nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, weil bei einem mitarbeitenden Kommanditisten steuerrechtlich kein Arbeitslohn gegeben ist (vgl BFH 167, 522 = BStBl 1992 II, 812), sind auch diese Anteile als SA abziehbar (glA H/H/R/Kulosa, § 10 EStG Rz 56).

 

Rz. 53

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Aufwendungen des ArbN zur befreienden Lebensversicherung, für die freiwillige Weiterversicherung in der GRV, für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (zB > Berufsständische Versorgungseinrichtungen), zur privaten oder befreienden KV und PflV sowie zur Weiterversicherung in der GKV sind zwar keine gesetzlichen ArbN-Beiträge, weil eine gesetzliche Verpflichtung ggf nur zum Abschluss, nicht aber z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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    604
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