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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Unterhaltsleistungen / aa) Grundsätzliche Hinweise

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Rz. 115

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bedürftig ist der Unterstützte nur, soweit er nicht selbst das Lebensnotwendige erwirtschaftet (> Rz 105). Grundsätzlich wird erwartet, dass eine Person in prekären Verhältnissen sich um ein eigenes Arbeitseinkommen bemüht (vgl § 1602 Abs 1 BGB). Die zu unterhaltende Person muss deshalb zunächst ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen (R 33a.1 Abs 2 Satz 1 EStR). Das gilt auch für die eigenen volljährigen Kinder (§ 1602 Abs 2 BGB). Schwerbehinderte volljährige Kinder, die ihren angemessenen Bedarf nicht selbst decken können und bei denen ungewiss ist, ob ihr Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, dürfen dagegen maßvoll Vermögen bilden; eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung braucht deshalb nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwertet zu werden (BFH 228, 350 = BStBl 2010 II, 621; > Rz 116).

Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen (BFH 208, 531 = BStBl 2005 II, 483). Die FinVerw verlangt deshalb, die Erwerbsobliegenheit bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zu prüfen (BMF vom 06.04.2022, Rz 10, BStBl 2022 I, 623, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige im Ausland). Bei einem im Ausland lebenden Ehegatten sind dagegen weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit des unterstützten Ehegatten zu prüfen (BFH 230, 9 = BStBl II 2011, 115).

Vereinfachungsmaßnahme: Lebt die unterstützte Person im Inland, wird der Einsatz der eigenen Arbeitskraft – Erwerbsobliegenheit – nicht verlangt, weil dann typisierend unterstellt wird, dass sie bedürftig ist (> R 33a.1 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 4 EStR). Die FinVerw ...

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