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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Studienreisen / II. Bildungs- und Informationsreisen

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Rz. 19

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Eine weitere große Fallgruppe sind Studienreisen (Informationsreisen) ins Ausland an mehrere Orte auf Routen, die oft bei Urlaubsreisen benutzt werden. Zu den grundsätzlichen Kriterien > Rz 1–9.

Die Rechtsprechung (besonders BFH 126, 533 = BStBl 1979 II, 213) hat eine Reihe von besonderen Abgrenzungskriterien aufgestellt, die für eine berufliche (oder private) Veranlassung einer (Studien-)Informationsreise sprechen:

 

Rz. 20

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

  • Zweck der Reise. Dient die Reise der allgemeinen Information der Teilnehmer über die geographischen, wirtschaftlichen und sonstigen Besonderheiten des besuchten Landes, liegt keine so gut wie ausschließlich berufliche Veranlassung vor (BFH 134, 325 = BStBl 1982 II, 69; BFH 164, 75 = BStBl 1991 II, 575). Eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen, die zum Abzug berechtigt, setzt voraus, dass das Reiseprogramm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist und der Reise offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass oder ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Stpfl zugrunde liegt (BFH 113, 274 = BStBl 1975 II, 70; BFH 114, 488 = BStBl 1975 II, 379; BFH 170, 528 = BStBl 1993 II, 612). Dient die Reise auch der Aktualisierung von Lehrbüchern an ausländischen Ferienorten, schließt die private Mitveranlassung bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen aus (BFH 241, 360 = BStBl 2013 II, 808). Auch eine unbedeutende betriebliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die > Lebensführung eröffnet weiterhin keinen BA-Abzug (BFH/NV 2010, 880).
 

Rz. 21

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

  • ein im Wesentlichen gleichartiger Teilnehmerkreis bei Gruppenreisen deutet auf die berufliche Veranlas...

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