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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuerklassen / 2. Steuerklasse IV mit Faktor (§ 39f EStG)

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Rz. 22

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Das Faktorverfahren war bei seiner Einführung dazu bestimmt, auf Antrag beider > Ehegatten die Nachteile für den nach Steuerklasse V besteuerten Ehegatten zu vermeiden, wenn der andere nach Steuerklasse III besteuert wird. Seit 2018 sind aber nicht mehr die Steuerklassen III/V der Regelfall, sondern IV/IV. Auch hier kann das Faktorverfahren die Belastung unterschiedlich hoher Arbeitslöhne ausgleichen. Durch den zusätzlich als LSt-Abzugsmerkmal gebildeten Faktor (eine Zahl kleiner als 1), den der ArbG beim LSt-Abzug zusätzlich anwenden muss, wird der geringer Verdienende geringer und der andere – besser Verdienende – höher besteuert als bisher. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 110 ff; > Steuerklassenwahl Rz 2 sowie > Anh 2 Steuerklassenwahl. Auf der Internetseite des BMF (www.bmf-steuerrechner.de) ist eine Berechnungsmöglichkeit eingestellt.

 

Rz. 23

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Steuerklasse IV mit Faktor ist immer nur bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, wenn er nicht auf Antrag angepasst wird (vgl § 39f Abs 1 Satz 9 EStG; § 52 Abs 37a EStG). Soll im Folgejahr wiederum das Faktorverfahren Anwendung finden, müssen die ArbN-Ehegatten beim FA einen neuen Antrag im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren stellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  Rn. 12 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In § 39f Abs 1 S 2–5 EStG wird im Einzelnen geregelt, wie der Faktor unter Berücksichtigung der voraussichtlichen ESt zu ermitteln ist, insb die rechnerische Ermittlung des Faktors, die Bemessungsgrundlage der LSt für ...

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