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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Soziales Jahr

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Rz. 1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

In einem sozialen Jahr engagieren sich Menschen gegen idR geringes Entgelt für andere und das Gemeinwohl. Es wird oft als Synonym für das für junge Menschen bis zum 26. Lebensjahr konzipierte und im Jugendfreiwilligendienstegesetz geregelte freiwillige soziale Jahr verwandt (> Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr). Darüber hinaus gibt es jedoch eine Reihe von weiteren Angeboten wie den > Bundesfreiwilligendienst, geregelt im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) vom 28.04.2011 (BGBl 2011 I, 687), der auch von älteren Menschen geleistet werden kann. Obwohl häufig von einem sozialen Jahr gesprochen wird, können auch andere Zeiträume gewählt werden.

 

Rz. 2

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Steuerlich begünstigt wird die Leistung eines sozialen Jahres bestimmter Träger (> Rz 6) dadurch, dass das gezahlte Taschengeld (> Rz 4) oder eine vergleichbare Geldleistung steuerfrei gezahlt werden kann (vgl § 3 Nr 5 Buchst d EStG). Darüber hinaus kann ein soziales Jahr, das ein Kind leistet, bei den Eltern steuerlich berücksichtigt werden (vgl § 32 Abs 4 Nr 2 Buchst d EStG; > Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und > Kinderfreibeträge Rz 85 ff). Die Eltern haben also grundsätzlich auch Anspruch auf > Kindergeld Rz 10 ff. Eigene > Einkünfte und Bezüge des Kindes können diesem Anspruch allerdings entgegenstehen (> Ausbildungsfreibetrag Rz 20 ff, > Kinderfreibeträge Rz 76 ff). Das gilt vor allem, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium (> Bildungsaufwendungen Rz 13 ff) abgeschlossen hat und einer mehr als geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl § 32 Abs 4 Satz 2, 3 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die Grundsätze zum Fortbestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung weg...

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