Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.09.2020 - III R 15/20 (NV) (veröffentlicht am 25.02.2021)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung eines Freiwilligendienstes

 

Leitsatz (NV)

1. Der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes führt zum Verlust des Kindergeldanspruchs.

2. Die Grundsätze zum Fortbestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit sind auf die vorzeitige Beendigung eines Freiwilligendienstes wegen Krankheit nicht entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c, d, §§ 33a, 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 29.01.2020; Aktenzeichen 9 K 182/19)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29.01.2020 - 9 K 182/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juni 2018 bis Dezember 2018.

Rz. 2

Die Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) begann nach dem Abitur im September 2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bei der Johanniter-Unfall-Hilfe. T leidet seit 2016 an Bulimie und Anorexie. Im Mai 2018 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Kindes derart, dass es das FSJ zum Ende des Monats kündigte. Ab dem Juli 2018 befand sich T praktisch durchgängig bis Dezember 2018 in stationärer Behandlung in einer Klinik. Ab dem 15.01.2019 war T wieder im Rahmen eines FSJ in einer Behindertenwerkstatt eines anderen Trägers eingesetzt.

Rz. 3

Im Hinblick auf das FSJ erhielt der Kläger zunächst Kindergeld ab August 2017. Da die Dauer dieses FSJ bis August 2018 geplant war, hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 31.07.2018 das Kindergeld ab September 2018 auf. Daraufhin teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass T krankheitsbedingt das FSJ am 31.05.2018 habe abbrechen müssen. Nach ihrer Genesung sei beabsichtigt, dass T die restlichen drei Monate des FSJ noch ableisten werde. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Klinik vom 12.11.2018 vor, nachdem ein Ende der Erkrankung derzeit nicht absehbar war.

Rz. 4

Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 04.12.2018 die Festsetzung des Kindergeldes für T ab Juni 2018 auf.

Rz. 5

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 09.01.2019). Im anschließenden Klageverfahren trug der Kläger vor, die Kündigung bei der Johanniter-Unfall-Hilfe sei erfolgt, weil T zuvor im Rahmen des FSJ gesetzlich und nach der Kündigung wieder privat versichert gewesen sei, mit der Folge, dass die Wartezeit auf einen Klinikplatz sich verkürzt habe. Eine Fortführung des FSJ bei der Johanniter-Unfall-Hilfe sei nach der Genesung nicht möglich gewesen, da T dort an einer Schule beschäftigt gewesen sei und das Schuljahr im Zeitpunkt der Genesung schon wieder begonnen habe. Die Klage hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) mit Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.07.2003 - VIII R 47/02 (BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, Rz 22) aus, dass die Erkrankung eines Kindes während der Ausbildung unschädlich sei. Die Ansicht, dass die Erkrankung eines Kindes während seiner Ausbildung den Kindergeldbezug nicht unterbreche, könne auf den Fall der Erkrankung während des Freiwilligendienstes übertragen werden.

Rz. 6

Mit der Revision macht die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes --EStG--) geltend.

Rz. 7

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 29.01.2020 - 9 K 182/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rz. 8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Rz. 10

Dem Kläger steht kein Kindergeld für seine Tochter für den Zeitraum Juni 2018 bis Dezember 2018 zu, da T nicht die Voraussetzungen eines kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestandes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt.

Rz. 11

1. a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es ein im Gesetz genanntes freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet.

Rz. 12

b) Die Tochter des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, da sie im Streitzeitraum Juni 2018 bis Dezember 2018 aufgrund ihrer Erkrankung keinen Freiwilligendienst bei einem anerkannten Träger leistete. Der Freiwilligendienst bei der Johanniter-Unfall-Hilfe wurde zum 31.05.2018 gekündigt und damit beendet. Mangels rechtlicher Bindung zu dem Träger (Johanniter-Unfall-Hilfe) liegt auch keine möglicherweise unschädliche krankheitsbedingte zeitweise Unterbrechung, sondern eine Beendigung des Freiwilligendienstes vor.

Rz. 13

2. Es liegt auch kein Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vor.

Rz. 14

a) Hiernach wird ein Kind berücksichtigt, das sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG befindet.

Rz. 15

b) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG entgegen dem Wortlaut unter besonderen Umständen auch Zeiten zwischen zwei freiwilligen Diensten erfasst werden können, da bei einer Fristüberschreitung --wie im Streitfall-- die Berücksichtigung vollständig entfällt (Senatsurteil vom 16.04.2015 - III R 54/13, BFHE 249, 507, BStBl II 2016, 25, Rz 16, m.w.N.). Selbst wenn das Kind es nicht zu vertreten hat, dass die Wartezeit mehr als vier Monate beträgt, ist es nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 02.04.2004 - VIII B 175/03, juris). Die Norm kann bei längeren Übergangszeiten auch nicht analog angewandt werden (Senatsurteil vom 24.05.2012 - III R 59/10, BFH/NV 2012, 1951, m.w.N.; Blümich/Selder, § 32 EStG, Rz 56, m.w.N.).

Rz. 16

3. Bei T handelt es sich auch nicht um ein Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

Rz. 17

a) Ein FSJ stellt grundsätzlich keine Berufsausbildung dar (Senatsurteile vom 24.06.2004 - III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294; vom 07.04.2011 - III R 11/09, BFH/NV 2011, 1325; BFH-Beschluss vom 25.11.2014 - VI B 1/14, BFH/NV 2015, 332). Es dient regelmäßig nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (Senatsurteil vom 13.12.2018 - III R 25/18, BFHE 263, 53, BStBl II 2019, 256, Rz 20). Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Tätigkeit während des FSJ ausnahmsweise Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für einen konkret angestrebten Beruf vermitteln sollte, sind weder festgestellt noch vorgetragen.

Rz. 18

b) Da die Ableistung eines FSJ keine Berufsausbildung darstellt, ist auch das Warten auf eine Stelle für die Ableistung des freiwilligen Dienstes nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841).

Rz. 19

c) Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auf Fälle, in denen ein FSJ aufgrund von Krankheit oder sonstigen Umständen nicht begonnen werden kann, ist nicht möglich.

Rz. 20

Die für eine analoge Anwendung erforderliche "planwidrige" Regelungslücke liegt nicht vor. Zur Begründung wird auf die ständige BFH-Rechtsprechung verwiesen (Senatsurteile vom 22.12.2011 - III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678; vom 09.02.2012 - III R 68/10, BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686; BFH-Urteile vom 24.08.2004 - VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198; vom 16.03.2004 - VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242; in BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841; vom 15.07.2003 - VIII R 92/01, BFH/NV 2004, 173; vom 15.07.2003 - VIII R 75/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 137).

Rz. 21

d) Entgegen der Ansicht des FG sind aus diesen Gründen auch die Rechtsgrundsätze des BFH nicht entsprechend anwendbar, der die Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Erkrankung oder Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz für den Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als unschädlich angesehen hat (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; Senatsurteile vom 20.07.2006 - III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834). Denn dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Kind, das einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist, sich aber aus objektiven Gründen zeitweise nicht der Ausbildung unterziehen kann, nicht anders zu behandeln ist als ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt wird.

Rz. 22

Ein dem § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vergleichbarer Berücksichtigungstatbestand ist für die freiwilligen sozialen Dienste hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber behandelt im Rahmen des Familienlastenausgleichs (§§ 31 f., §§ 62 ff. EStG) die Berufsausbildung bewusst anders als die Freiwilligendienste. Es läge vielmehr eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, wenn ein Kind, das aufgrund einer Erkrankung sein FSJ gar nicht erst beginnen kann, nur bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) Kindergeld erhielte, während ein Kind, bei dem die Erkrankung während des FSJ eintritt und zur Beendigung des Dienstes führt, ohne Weiteres Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bzw. Gesundung) erhalten würde (vgl. FG Münster, Urteil vom 09.08.2013 - 14 K 4138/10 Kg, AO, juris, Rz 42).

Rz. 23

e) Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das einen Freiwilligendienst leistet, auf einen solchen wartet oder einen solchen aufgrund von Krankheit beenden muss, bei den Eltern durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freizustellen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1325; vom 24.05.2012 - III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864, Rz 11; Senatsbeschluss vom 18.06.2014 - III B 19/14, BFH/NV 2014, 1541). Der im Einzelfall bestehenden Unterhaltspflicht wegen mangelnder tatsächlicher Erwerbsmöglichkeiten des Kindes aufgrund von Krankheit wird durch die Steuerentlastung nach § 33a EStG ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 25; Helmke/Bauer in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A Steuerlicher Familienleistungsausgleich, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz 80). Dies genügt auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2010 - III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, Rz 11).

Rz. 24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14351897

BFH/NV 2021, 544

HFR 2021, 582

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Studentenjob kann Kindergeld verhindern
Zertifikat Abschluss MBA Graduation Bachelor Master Studium
Bild: Pexels/Pavel Danilyuk

Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Dieser ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z. B. das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. An einem engen zeitlichen Zusammenhang fehlt es daher, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen.


Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
Schnelleinstieg Zoll
Bild: Haufe Shop

Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


BFH III R 10/22
BFH III R 10/22

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei Freiwilligendienst zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten  Leitsatz (amtlich) 1. Der für die Zusammenfassung einzelner Ausbildungsabschnitte zu integrativen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren