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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / cc) Ende der Ausbildung

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Rz. 82

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Berufsausbildung iwS ist idR abgeschlossen, sobald das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung befähigt.

Die Schulausbildung endet idR mit Ablauf des letzten Schuljahres. Für allgemein- und berufsbildende Schulen (Fach- und Berufsfachschulen) ist das offizielle Ende des Schuljahres in den meisten Bundesländern unabhängig vom Beginn der Sommerferien auf den 31.07. und der Beginn des folgenden Schuljahres auf den 01.08. festgelegt worden. Kinder, die eine solche Schule besuchen, werden deshalb – unabhängig davon, ob sie die Abschlussprüfung, zB das Abitur, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ablegen – auch im letzten Jahr des Schulbesuchs regelmäßig bis zum offiziellen Ende des Schuljahres berücksichtigt. Entsprechendes gilt für ein Kind, das nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung vor Ablauf des offiziellen Schuljahres bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium aufnimmt.

 

Beispiel 1:

Die 19-jährige Tochter der Stpfl erhält ihr Abiturzeugnis am 31.05. Die offiziellen Sommerferien beginnen am 20.06. Die Tochter verbringt vom 10.06. an einen vierwöchigen Urlaub in Griechenland.

Die Tochter wird wegen der Schulausbildung bis zum offiziellen Ende des Schuljahres, also bis einschließlich Juli, berücksichtigt.

 

Beispiel 2:

Der 20-jährige Sohn der Stpfl erhält sein Abiturzeugnis am 31.05. Am 10.06. beginnt er mit einer kaufmännischen Lehre.

Der Sohn kann wegen der Schulausbildung nur bis einschließlich Juni berücksichtigt werden. Ab Juli wird er wegen seiner Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses berücksichtigt.

 

Rz. 83

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Ausbildungsdienstverhältnis (> Rz 91) endet grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (BFH 273, 32...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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