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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / IV. Sonderzuwendungen nach § 40b Abs 4 EStG

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Rz. 280

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die pauschale LSt auf ‚Sanierungsgelder’, die zum Arbeitslohn gehören (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EStG), hat der ArbG obligatorisch mit einem Steuersatz in Höhe von 15 % der Sonderzahlung zu erheben (vgl § 40b Abs 4 EStG; kein Wahlrecht zur Pauschalierung; > Rz 282 f). Die Frage, ob es verfassungsmäßig ist, wenn der ArbG auf Sonderzahlungen iSd § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EStG idF des JStG 2007 zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er definitiv belastet wird, liegt dem BVerfG zur Entscheidung vor (Az des BVerfG: 2 BvL 8/14; Vorlagebeschluss BFH 243, 544 = BFH/NV 2014, 426 = DB 2014, 216; näher > Rz 283). Zur Entstehung dieser Regelung > Sanierungsgelder Rz 4 ff.

 

Rz. 281

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das betrifft Sonderzahlungen des ArbG zur Stützung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und von Versorgungswerken des öffentlichen Dienstes. Um den Anspruch des ArbN auf die spätere Versorgung abzusichern, ergänzen sie die bei regulärem Verlauf zu entrichtenden laufenden Beiträge und Zuwendungen in einem nicht kapitalgedeckten Versorgungssystem. Zu solchen Sonderzahlungen gehören besonders folgende Zahlungen an eine Pensionskasse:

• Zahlungen anlässlich des Ausscheidens des ArbG aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten BetrAV,
• Zahlungen anlässlich des Wechsels des ArbG von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten Pensionskasse oder anderen Form der BetrAV. Von Sonderzahlungen ist in diesen Fällen bei laufenden und periodisch wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des ArbG in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungs...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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