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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Einkomm ... / 1. Antragsloses Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung

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Rz. 41

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Anders als bei § 37a EStG (> Rz 5) ist kein besonderer Antrag und keine Zulassung der Pauschalierung durch das FA erforderlich. Es liegt beim Stpfl, sich für die Pauschalbesteuerung seiner der Besteuerung unterliegenden Zuwendungen/Geschenke zu entscheiden und die Voraussetzungen von § 37b EStG zu prüfen. Diese Entscheidung muss aber grundsätzlich einheitlich für alle einer Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG zugänglichen Sachzuwendungen (zu Ausnahmen > Rz 24, 34, 46) innerhalb desselben Wirtschaftsjahres (vgl § 4a EStG, § 8b EStDV) getroffen werden.

 

Rz. 42

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Das Wahlrecht wird formal durch die Anmeldung der Pauschsteuer beim FA ausgeübt (> Rz 64); in der Praxis fällt die Entscheidung häufig aber faktisch bei der ersten Zuwendung im Wirtschaftsjahr (das ist in den Fällen des § 37b Abs 2 EStG stets das Kalenderjahr, vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 4 Satz 3, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12), die mit dem Hinweis an den Empfänger verbunden wird, dass der Stpfl/ArbG die Steuer trägt. Die einmal durch die Anmeldung der Pauschsteuer ausgeübte Entscheidung für die Inanspruchnahme nach § 37b EStG galt zunächst als unwiderruflich (so die Gesetzesbegründung sowie noch BMF vom 19.05.2015, Rz 4 aE, BStBl 2015 I, 468; aA Urban, DStZ 2007, 299 [309 f]; Hilbert/Straub/Sperandio, BB 2014, 919 [925]; Schmidt/Loschelder, § 37b EStG Rz 23). Nach BFH 254, 319 = BStBl 2016 II, 1010 sind die Wahlrechte des § 37b EStG jedoch bis zur Bestandskraft der jeweiligen LSt-Anmeldung widerruflich. Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten – ggf auf Null lautenden – Pauschsteueranmeldung zu erklären und unter der Voraussetzung einer entsprechenden Mitteilung an den Zuwendungsempfänger wirksam. Die dann anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwir...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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