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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnkonto / 8. Sonderfälle

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a) Lohnkonto des Arbeitslohn zahlenden Dritten

 

Rz. 50

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ein Lohnkonto ist auch von dem zum LSt-Abzug Verpflichteten zu führen, wenn er nicht der ArbG ist (vgl § 38 Abs 3a EStG; § 4 Abs 4 LStDV). Zu den in Betracht kommenden Sachverhalten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15 ff. Die Regelung ist aber auch von ArbG zu beachten, die nicht nur für ihre eigenen ArbN, sondern auch für bestimmte ArbN anderer Unternehmen den LSt-Abzug vorzunehmen und ein Lohnkonto zu führen haben (> Entsendung von Arbeitnehmern). Die Ausgestaltung des Lohnkontos wird auch in diesen Fällen von dem Zweck bestimmt, dem FA eine > Lohnsteuerbescheinigung Rz 2 zu übermitteln. In den Fällen des § 38 Abs 3a Satz 2 EStG (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 18) muss der "Dritte" den ArbG im Lohnkonto benennen und zusätzlich den > Arbeitslohn eintragen, der vom ArbG selbst ausgezahlt worden ist (§ 4 Abs 4 Satz 2 LStDV); es darf also nicht nur ein Teil-Lohnkonto geführt werden. In den Fällen des § 38 Abs 3a Satz 7 EStG – der Dritte fasst den Arbeitslohn aus einer Vielzahl von (idR geringfügigen) Dienstverhältnissen (allgemein > Mehrere Dienstverhältnisse, > Geringfügige Beschäftigung) desselben ArbN für den LSt-Abzug zusammen (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 18) – muss aus dem Lohnkonto durch gesonderte Aufzeichnungen erkennbar werden, wie hoch der Arbeitslohn bezogen auf jedes einzelne Dienstverhältnis ist (§ 4 Abs 4 Satz 3 LSDV). Der aufzeichnende Dritte und das FA sollen hier überprüfen können, ob bestimmte Freibeträge bzw Freigrenzen wie zB die aus § 8 Abs 2 Satz 11 und Abs 3 EStG überschritten werden (vgl BR-Drs 630/03 S 69).

b) Anpassung des Lohnkontos nach Außenprüfung

 

Rz. 51

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Fordert das FA für ein noch nicht abgeschlossenes Kalenderjahr Steuerbeträge außerhalb einer Veranlagung des ArbN mit einem gegen den ArbN gerichteten Nachforderungs- oder Haftungs...

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