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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Knappschaft

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Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In der Knappschaftsversicherung sind die Kranken-, Pflege- und die Rentenversicherung für ArbN des Bergbaus zusammengefasst. Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung (KnRV) für > Bergarbeiter ist die > Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (> Sozialversicherung Rz 1; vgl §§ 125, 133 SGB VI). Die DRV-KBS ist > Öffentliche Kasse iSd § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (H 3.11 "Öffentliche Kassen" LStH; > Aufwandsentschädigungen Rz 20–54).

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand) sowie Knappschaftsälteste sind ehrenamtlich tätig; die ihnen gewährten Vergütungen sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG; > Ehrenamt Rz 8, > Versicherungsälteste). Zu weiteren Hinweisen > Sozialversicherung Rz 3, 4. Zur Besteuerung der Knappschaftsärzte > Ärzte Rz 2, 3.

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für die knappschaftliche Rentenversicherung (vgl §§ 132 SGB VI) gibt es eine besondere > Beitragsbemessungsgrenze; sie wird für die alten Bundesländer und das > Beitrittsgebiet (neue Bundesländer) in unterschiedlicher Höhe bestimmt. Darauf wird ein besonderer – erhöhter – Beitragssatz angewendet, der auch für das Beitrittsgebiet gilt. Die Beiträge für die knappschaftlich Beschäftigten werden vom ArbG zu zwei Drittel und vom ArbN zu einem Drittel getragen; zu Einzelheiten vgl § 79ff SGB VI. Der vom ArbG getragene Beitragsteil ist steuerfrei (§ 3 Nr 62 EStG; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15). Für die GKV gelten keine Besonderheiten (vgl § 147 SGB V). Zur Behandlung der ArbG-Beiträge bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen > Krankenversicherung Rz 10 ff; bei Bergbaubetrieben bleibt der ArbG-Zuschuss bis zu 50 % des für knappschaftlich Beschäft...

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