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Anhang 6 – Werte zur Sozialversicherung

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Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Für die Bemessung von Beiträgen und teils auch von Leistungen in der > Sozialversicherung werden bestimmte Rechengrößen jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung den Veränderungen angepasst.[*]

Tabelle 1 – Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

 
Geltungszeitraum Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Versicherungspflichtgrenze[**] Beitragsbemessungsgrenze[***]
monatlich jährlich monatlich jährlich
2010 4.162,50 EUR 49 950 EUR 3.750,00 EUR 45 000 EUR
2011 4.125,00 EUR 49 500 EUR 3.712,50 EUR 44 550 EUR
2012 4.237,50 EUR 50 850 EUR 3.825,00 EUR 45 900 EUR
2013 4.350,00 EUR 52 200 EUR 3.937,50 EUR 47 250 EUR
2014 4.462,50 EUR 53 550 EUR 4.050,00 EUR 48 600 EUR
2015 4.575,00 EUR 54 900 EUR 4.125,00 EUR 49 500 EUR
2016 4.687,50 EUR 56 250 EUR 4.237,50 EUR 50 850 EUR
2017 4.800,00 EUR 57 600 EUR 4.350,00 EUR 52 200 EUR
2018 4.950,00 EUR 59 400 EUR 4.425,00 EUR 53 100 EUR
2019 5.062,50 EUR 60 750 EUR 4.537,50 EUR 54 450 EUR
2020 5.212,50 EUR 62 550 EUR 4.687,50 EUR 56 250 EUR

Tabelle 2 – Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung

 
Geltungszeitraum Beitragsbemessungsgrenze
monatlich jährlich
West Ost West Ost
2010 5.500 EUR 4.650 EUR 66 000 EUR 55 800 EUR
2011 5.500 EUR 4.800 EUR 66 000 EUR 57 600 EUR
2012 5.600 EUR 4.800 EUR 67 200 EUR 57 600 EUR
2013 5.800 EUR 4.900 EUR 69 600 EUR 58 800 EUR
2014 5.950 EUR 5.000 EUR 71 400 EUR 60 000 EUR
2015 6.050 EUR 5.200 EUR 72 600 EUR 62 400 EUR
2016 6.200 EUR 5.400 EUR 74 400 EUR 64 800 EUR
2017 6.350 EUR 5.700 EUR 76 200 EUR 68 400 EUR
2018 6.500 EUR 5.800 EUR 78 000 EUR 69 600 EUR
2019 6.700 EUR 6.150 EUR 80 400 EUR 73 800 EUR
2020 6.900 EUR 6.450 EUR 82 800 EUR 77 400 EUR

Tabelle 3 – Knappschaftliche Rentenversicherung[*]

 
Geltungszeitraum Beitragsbemessungsgrenze
monatlich jährlich
West O...

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